RS Vwgh 2016/1/19 Ra 2015/01/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.2016
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
25/01 Strafprozess
26/01 Wettbewerbsrecht

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2;
StPO 1975 §106 Abs1 idF 2013/I/195;
WettbG 2002 §12;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/01/0136

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Maßnahmenbeschwerde um ein subsidiäres Rechtsmittel und dienen die Regelungen über diese nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2000, Zl. 99/01/0452, mwN; vgl. auch Weinhandl, Die Maßnahmenbeschwerde aus verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Sicht, ZVG 2015/7, 594 und FN 75). Entscheidend für die Abgrenzung der Maßnahmenbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG vom Rechtschutz nach § 106 Abs. 1 StPO 1975 ist daher nicht mehr, ob eine gerichtliche Ermächtigung oder staatsanwaltschaftliche Anordnung vorlag und die gesetzten Maßnahmen von dieser gedeckt waren, sondern die Rechtsgrundlage, auf Grund derer die Sicherheitsbehörden bzw. deren Exekutivorgane eingeschritten sind und damit strafprozessuale oder sicherheits- bzw. verwaltungspolizeiliche Befugnisse ausübten. Konnten sich diese (Behörden oder Organe) in concreto - bei objektiver Betrachtungsweise - rechtens auf die StPO 1975 oder auf andere (strafprozessuale) gesetzliche Bestimmungen stützen bzw. glaubten diese - bei subjektiver Betrachtungsweise - sich zumindest auf solche Bestimmungen stützen zu können, so ist der Rechtschutz nach § 106 Abs. 1 StPO 1975 anwendbar, der als speziellerer Rechtsschutz der Maßnahmenbeschwerde vorgeht. Die vom Verwaltungsgericht angeführte Rechtsprechung, nach der es zur Bestimmung der Zuständigkeit weiterhin darauf ankommt, ob die gesetzten Maßnahmen durch die gerichtlichen Anordnungen gedeckt waren, ist nicht einschlägig. Diese Rechtsprechung ist nämlich zu Hausdurchsuchungen nach § 12 Wettbewerbsgesetz 2002 ergangen, bei denen § 106 StPO 1975 nicht zur Anwendung kommt (vgl. zu allem den hg. Beschluss vom 21. Jänner 2015, Ro 2014/04/0063, mwN auf die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des VfGH).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Maßnahmenbeschwerde um ein subsidiäres Rechtsmittel und dienen die Regelungen über diese nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2000, Zl. 99/01/0452, mwN; vergleiche auch Weinhandl, Die Maßnahmenbeschwerde aus verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Sicht, ZVG 2015/7, 594 und FN 75). Entscheidend für die Abgrenzung der Maßnahmenbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG vom Rechtschutz nach Paragraph 106, Absatz eins, StPO 1975 ist daher nicht mehr, ob eine gerichtliche Ermächtigung oder staatsanwaltschaftliche Anordnung vorlag und die gesetzten Maßnahmen von dieser gedeckt waren, sondern die Rechtsgrundlage, auf Grund derer die Sicherheitsbehörden bzw. deren Exekutivorgane eingeschritten sind und damit strafprozessuale oder sicherheits- bzw. verwaltungspolizeiliche Befugnisse ausübten. Konnten sich diese (Behörden oder Organe) in concreto - bei objektiver Betrachtungsweise - rechtens auf die StPO 1975 oder auf andere (strafprozessuale) gesetzliche Bestimmungen stützen bzw. glaubten diese - bei subjektiver Betrachtungsweise - sich zumindest auf solche Bestimmungen stützen zu können, so ist der Rechtschutz nach Paragraph 106, Absatz eins, StPO 1975 anwendbar, der als speziellerer Rechtsschutz der Maßnahmenbeschwerde vorgeht. Die vom Verwaltungsgericht angeführte Rechtsprechung, nach der es zur Bestimmung der Zuständigkeit weiterhin darauf ankommt, ob die gesetzten Maßnahmen durch die gerichtlichen Anordnungen gedeckt waren, ist nicht einschlägig. Diese Rechtsprechung ist nämlich zu Hausdurchsuchungen nach Paragraph 12, Wettbewerbsgesetz 2002 ergangen, bei denen Paragraph 106, StPO 1975 nicht zur Anwendung kommt vergleiche zu allem den hg. Beschluss vom 21. Jänner 2015, Ro 2014/04/0063, mwN auf die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des VfGH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015010133.L11

Im RIS seit

25.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten