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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/01/0136Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Maßnahmenbeschwerde um ein subsidiäres Rechtsmittel und dienen die Regelungen über diese nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2000, Zl. 99/01/0452, mwN; vgl. auch Weinhandl, Die Maßnahmenbeschwerde aus verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Sicht, ZVG 2015/7, 594 und FN 75). Entscheidend für die Abgrenzung der Maßnahmenbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG vom Rechtschutz nach § 106 Abs. 1 StPO 1975 ist daher nicht mehr, ob eine gerichtliche Ermächtigung oder staatsanwaltschaftliche Anordnung vorlag und die gesetzten Maßnahmen von dieser gedeckt waren, sondern die Rechtsgrundlage, auf Grund derer die Sicherheitsbehörden bzw. deren Exekutivorgane eingeschritten sind und damit strafprozessuale oder sicherheits- bzw. verwaltungspolizeiliche Befugnisse ausübten. Konnten sich diese (Behörden oder Organe) in concreto - bei objektiver Betrachtungsweise - rechtens auf die StPO 1975 oder auf andere (strafprozessuale) gesetzliche Bestimmungen stützen bzw. glaubten diese - bei subjektiver Betrachtungsweise - sich zumindest auf solche Bestimmungen stützen zu können, so ist der Rechtschutz nach § 106 Abs. 1 StPO 1975 anwendbar, der als speziellerer Rechtsschutz der Maßnahmenbeschwerde vorgeht. Die vom Verwaltungsgericht angeführte Rechtsprechung, nach der es zur Bestimmung der Zuständigkeit weiterhin darauf ankommt, ob die gesetzten Maßnahmen durch die gerichtlichen Anordnungen gedeckt waren, ist nicht einschlägig. Diese Rechtsprechung ist nämlich zu Hausdurchsuchungen nach § 12 Wettbewerbsgesetz 2002 ergangen, bei denen § 106 StPO 1975 nicht zur Anwendung kommt (vgl. zu allem den hg. Beschluss vom 21. Jänner 2015, Ro 2014/04/0063, mwN auf die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des VfGH).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Maßnahmenbeschwerde um ein subsidiäres Rechtsmittel und dienen die Regelungen über diese nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2000, Zl. 99/01/0452, mwN; vergleiche auch Weinhandl, Die Maßnahmenbeschwerde aus verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Sicht, ZVG 2015/7, 594 und FN 75). Entscheidend für die Abgrenzung der Maßnahmenbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG vom Rechtschutz nach Paragraph 106, Absatz eins, StPO 1975 ist daher nicht mehr, ob eine gerichtliche Ermächtigung oder staatsanwaltschaftliche Anordnung vorlag und die gesetzten Maßnahmen von dieser gedeckt waren, sondern die Rechtsgrundlage, auf Grund derer die Sicherheitsbehörden bzw. deren Exekutivorgane eingeschritten sind und damit strafprozessuale oder sicherheits- bzw. verwaltungspolizeiliche Befugnisse ausübten. Konnten sich diese (Behörden oder Organe) in concreto - bei objektiver Betrachtungsweise - rechtens auf die StPO 1975 oder auf andere (strafprozessuale) gesetzliche Bestimmungen stützen bzw. glaubten diese - bei subjektiver Betrachtungsweise - sich zumindest auf solche Bestimmungen stützen zu können, so ist der Rechtschutz nach Paragraph 106, Absatz eins, StPO 1975 anwendbar, der als speziellerer Rechtsschutz der Maßnahmenbeschwerde vorgeht. Die vom Verwaltungsgericht angeführte Rechtsprechung, nach der es zur Bestimmung der Zuständigkeit weiterhin darauf ankommt, ob die gesetzten Maßnahmen durch die gerichtlichen Anordnungen gedeckt waren, ist nicht einschlägig. Diese Rechtsprechung ist nämlich zu Hausdurchsuchungen nach Paragraph 12, Wettbewerbsgesetz 2002 ergangen, bei denen Paragraph 106, StPO 1975 nicht zur Anwendung kommt vergleiche zu allem den hg. Beschluss vom 21. Jänner 2015, Ro 2014/04/0063, mwN auf die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des VfGH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015010133.L11Im RIS seit
25.02.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018