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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/01/0136Rechtssatz
Bei den fallbezogen eingeschrittenen Organen des Landeskriminalamtes der Landespolizeidirektion handelt es sich um Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die der Landespolizeidirektion beigegeben oder zugeteilt waren (vgl. zum Landeskriminalamt auch § 1 der Verordnung über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBl. II Nr. 201/2005 idF BGBl. II Nr. 287/2012). Somit ist die Landespolizeidirektion als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht nach § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG 2014 anzusehen. Als solcher kommt ihr gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG die Legitimation zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.Bei den fallbezogen eingeschrittenen Organen des Landeskriminalamtes der Landespolizeidirektion handelt es sich um Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die der Landespolizeidirektion beigegeben oder zugeteilt waren vergleiche zum Landeskriminalamt auch Paragraph eins, der Verordnung über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2012,). Somit ist die Landespolizeidirektion als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG 2014 anzusehen. Als solcher kommt ihr gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG die Legitimation zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015010133.L08Im RIS seit
25.02.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018