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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/01/0136Rechtssatz
Entscheidend für die Bestimmung der belangten Behörde nach § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG 2014 ist, welcher Behörde der mit Maßnahmenbeschwerde angefochtene Verwaltungsakt (das hoheitliche Handeln der eingeschrittenen Organe) zuzurechnen ist. Alleine dieser Behörde kommt die Revisionslegitimation nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG zu. Dagegen kann aus einer zu Unrecht erfolgten Behandlung einer Behörde als Partei keine Revisionslegitimation abgeleitet werden (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Februar 2015, Ra 2015/21/0014).Entscheidend für die Bestimmung der belangten Behörde nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG 2014 ist, welcher Behörde der mit Maßnahmenbeschwerde angefochtene Verwaltungsakt (das hoheitliche Handeln der eingeschrittenen Organe) zuzurechnen ist. Alleine dieser Behörde kommt die Revisionslegitimation nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG zu. Dagegen kann aus einer zu Unrecht erfolgten Behandlung einer Behörde als Partei keine Revisionslegitimation abgeleitet werden vergleiche den hg. Beschluss vom 19. Februar 2015, Ra 2015/21/0014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015010133.L06Im RIS seit
25.02.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018