TE Vwgh Beschluss 1993/5/28 93/02/0096

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Veröffentlicht am 28.05.1993
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Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Z4;
B-VG Art20 Abs2;
GVG NÖ 1989 §14 Abs4;
GVG NÖ 1989 §16 Abs1;
GVG NÖ 1989 §9;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde der Marktgemeinde P, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Ausländergrundverkehrskommission beim Amt der NÖ LReg vom 15. März 1993, Zl. VI/4-AGV-K-29/1, betr Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Zustimmung (mitbeteiligte Parteien: 1. MK, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in Y, 2. JB in X, 3. FR in X, 4. Z in O), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Ausländergrundverkehrskommission beim Amt der Niederösterreichische Landesregierung nach § 9 des NÖ Grundverkehrsgesetzes 1989, LGBl. Nr. 6800-2, ist als eine sogenannte Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Art. 20 Abs. 2 B-VG eingerichtet. Gegen ihre Entscheidungen ist eine Berufung nicht zulässig; ihre Entscheidungen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege (§§ 16 Abs. 1 iVm 14 Abs. 4 NÖ GVG). Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht für zulässig erklärt worden.

Damit sind ihre Entscheidungen gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgenommen (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/02/0328, betreffend die insoweit analogen Regelungen in Hinsicht auf Entscheidungen der Grundverkehrs-Landeskommission nach § 7 NÖ GVG).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020096.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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