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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §3 Abs1;Rechtssatz
Die Voraussetzungen für den zweiten Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 sind nicht erfüllt, wenn aufgrund einer umfangreichen eigenen Beweiswürdigung des BVwG alleine aus Einvernahmeprotokollen der Schluss gezogen wird, dass das Vorbringen des Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht. Eine solche Beweiswürdigung hat regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung, in der auch ein persönlicher Eindruck (vom Asylwerber) gewonnen werden konnte, zu erfolgen (Hinweis Erkenntnisse jeweils vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/19/0142 und Ra 2014/19/0014).Die Voraussetzungen für den zweiten Tatbestand des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 sind nicht erfüllt, wenn aufgrund einer umfangreichen eigenen Beweiswürdigung des BVwG alleine aus Einvernahmeprotokollen der Schluss gezogen wird, dass das Vorbringen des Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht. Eine solche Beweiswürdigung hat regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung, in der auch ein persönlicher Eindruck (vom Asylwerber) gewonnen werden konnte, zu erfolgen (Hinweis Erkenntnisse jeweils vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/19/0142 und Ra 2014/19/0014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014010122.L01Im RIS seit
25.02.2016Zuletzt aktualisiert am
09.04.2018