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L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer WienNorm
BAO §135;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/17/0037Rechtssatz
Eine Verspätung ist dann entschuldbar, wenn der Abgabepflichtige die Versäumung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat. Unter Fahrlässigkeit ist auch leichte Fahrlässigkeit zu verstehen. Ein Rechtsirrtum bzw das Handeln auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht kann die Annahme eines Verschuldens ausschließen. Allerdings sind Gesetzesunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde (vgl VwGH vom 23. Mai 2007, 2004/13/0073). In der Unterlassung einer entsprechenden, den Umständen und persönlichen Verhältnissen nach gebotenen oder zumindest zumutbaren Erkundigung liegt ein Verschulden; dies gilt insbesondere bei selbstständiger Erwerbstätigkeit und bei Tätigkeiten, die typischerweise mit Abgabenpflichten und damit mit Erklärungspflichten verbunden sind (vgl VwGH vom 16. November 2004, 2002/17/0267). [Hier: Im Hinblick darauf, dass der Speisenverkauf durch den Buffetbetreiber ausschließlich während der Tanzveranstaltungen ("Diskothekentanz") im von einer anderen Person betriebenen Lokal sowie ausschließlich für die Besucher dieser Tanzveranstaltungen erfolgte und die Vergnügungssteuerpflicht für solche Publikumstanzveranstaltungen offensichtlich ist, hätte sich der Buffetbetreiber jedenfalls ausreichend veranlasst sehen müssen, vorweg Erkundigungen über eine allenfalls auch ihn treffende Steuerpflicht nach dem VGSG entweder bei einem befugten Parteienvertreter oder der Abgabenbehörde einzuholen, wenn er nicht über die entsprechende Rechtskenntnis verfügt.]Eine Verspätung ist dann entschuldbar, wenn der Abgabepflichtige die Versäumung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat. Unter Fahrlässigkeit ist auch leichte Fahrlässigkeit zu verstehen. Ein Rechtsirrtum bzw das Handeln auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht kann die Annahme eines Verschuldens ausschließen. Allerdings sind Gesetzesunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde vergleiche VwGH vom 23. Mai 2007, 2004/13/0073). In der Unterlassung einer entsprechenden, den Umständen und persönlichen Verhältnissen nach gebotenen oder zumindest zumutbaren Erkundigung liegt ein Verschulden; dies gilt insbesondere bei selbstständiger Erwerbstätigkeit und bei Tätigkeiten, die typischerweise mit Abgabenpflichten und damit mit Erklärungspflichten verbunden sind vergleiche VwGH vom 16. November 2004, 2002/17/0267). [Hier: Im Hinblick darauf, dass der Speisenverkauf durch den Buffetbetreiber ausschließlich während der Tanzveranstaltungen ("Diskothekentanz") im von einer anderen Person betriebenen Lokal sowie ausschließlich für die Besucher dieser Tanzveranstaltungen erfolgte und die Vergnügungssteuerpflicht für solche Publikumstanzveranstaltungen offensichtlich ist, hätte sich der Buffetbetreiber jedenfalls ausreichend veranlasst sehen müssen, vorweg Erkundigungen über eine allenfalls auch ihn treffende Steuerpflicht nach dem VGSG entweder bei einem befugten Parteienvertreter oder der Abgabenbehörde einzuholen, wenn er nicht über die entsprechende Rechtskenntnis verfügt.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014170036.J03Im RIS seit
15.02.2016Zuletzt aktualisiert am
30.03.2016