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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs6;Rechtssatz
Gemäß § 13 Abs. 7 erster Satz GewO 1994 sind andere Rechtsträger als natürliche Personen von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zusteht, gemäß § 13 Abs. 1 bis 3, 5 oder 6 GewO 1994 von der Gewerbeausübung ausgeschlossen ist. Der Ausschlussgrund nach § 13 Abs. 6 GewO 1994 liegt unter anderem bei einer natürlichen Person vor, die wegen Zutreffens der in § 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 GewO 1994 angeführten Entziehungsgründe Anlass zu behördlichen Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1 oder 2 GewO 1994 gegeben hat, wenn durch die Ausübung eines Gewerbes der Zweck der Entziehung auf Grund des § 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 GewO 1994 vereitelt werden könnte. Ob diese Vereitelung vorliegt, muss die Behörde jeweils im Einzelfall prüfen. Ein Entziehungsbescheid gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 ist zwar Anlass für eine solche Prüfung, entfaltet jedoch keine Bindung hinsichtlich der zu beurteilenden Frage des Vorliegens eines Ausschlussgrundes gemäß § 13 Abs. 6 iVm 7 GewO 1994. Ein fortdauernder Eingriff in die Rechtsstellung der Revisionswerberin als Gewerbeinhaberin liegt daher in Hinblick auf mögliche Ausschlussgründe im Sinne des § 13 Abs. 7 GewO 1994 nicht vor.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, erster Satz GewO 1994 sind andere Rechtsträger als natürliche Personen von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zusteht, gemäß Paragraph 13, Absatz eins bis 3, 5 oder 6 GewO 1994 von der Gewerbeausübung ausgeschlossen ist. Der Ausschlussgrund nach Paragraph 13, Absatz 6, GewO 1994 liegt unter anderem bei einer natürlichen Person vor, die wegen Zutreffens der in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 GewO 1994 angeführten Entziehungsgründe Anlass zu behördlichen Maßnahmen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, oder 2 GewO 1994 gegeben hat, wenn durch die Ausübung eines Gewerbes der Zweck der Entziehung auf Grund des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 GewO 1994 vereitelt werden könnte. Ob diese Vereitelung vorliegt, muss die Behörde jeweils im Einzelfall prüfen. Ein Entziehungsbescheid gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 ist zwar Anlass für eine solche Prüfung, entfaltet jedoch keine Bindung hinsichtlich der zu beurteilenden Frage des Vorliegens eines Ausschlussgrundes gemäß Paragraph 13, Absatz 6, in Verbindung mit 7 GewO 1994. Ein fortdauernder Eingriff in die Rechtsstellung der Revisionswerberin als Gewerbeinhaberin liegt daher in Hinblick auf mögliche Ausschlussgründe im Sinne des Paragraph 13, Absatz 7, GewO 1994 nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014040045.J05Im RIS seit
21.03.2016Zuletzt aktualisiert am
22.03.2016