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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs2;Rechtssatz
Eine behördliche Anordnung nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 stellt eine (bloße) Verfahrensanordnung dar, gegen die eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig ist. Das Wesen der Aufforderung erschöpft sich in der Bekanntgabe der Rechtsansicht der Behörde über das Vorliegen eines Entziehungsgrundes in der betreffenden Person und deren maßgebenden Einfluss auf den Betrieb des Gewerbetreibenden samt Fristsetzung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes. Rechtsfolgen sind für den Gewerbetreibenden damit nicht verbunden (Hinweis E vom 28. März 2001, 2000/04/0164). Ausgehend davon kann die Revisionswerberin durch das (bloße) Vorliegen einer Aufforderung im Sinne des § 91 Abs. 2 GewO 1994 nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt sein.Eine behördliche Anordnung nach Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 stellt eine (bloße) Verfahrensanordnung dar, gegen die eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig ist. Das Wesen der Aufforderung erschöpft sich in der Bekanntgabe der Rechtsansicht der Behörde über das Vorliegen eines Entziehungsgrundes in der betreffenden Person und deren maßgebenden Einfluss auf den Betrieb des Gewerbetreibenden samt Fristsetzung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes. Rechtsfolgen sind für den Gewerbetreibenden damit nicht verbunden (Hinweis E vom 28. März 2001, 2000/04/0164). Ausgehend davon kann die Revisionswerberin durch das (bloße) Vorliegen einer Aufforderung im Sinne des Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014040045.J03Im RIS seit
21.03.2016Zuletzt aktualisiert am
22.03.2016