RS Vwgh 2016/1/20 Ra 2015/17/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2016
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/17/0035 B 5. Februar 2016

Rechtssatz

Die Subsidiarität bildet einen Fall der Scheinkonkurrenz. Der nach den Regeln der Scheinkonkurrenz eingetretene Strafbarkeitsausschluss bleibt etwa von der Verjährung des verdrängenden Delikts unberührt, die Strafbarkeit des verdrängten, an sich noch unverjährten Delikts lebt in diesem Fall nicht wieder auf (vgl Burgstaller, Die Scheinkonkurrenz im Strafrecht, JBl 1979, 459ff, 465; vgl auch Leukauf/Steininger § 28 Rz 64 und 65 und zB Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer, StGB Rz 76 zu § 28). Die Strafbarkeit des verdrängten Delikts lebt im Revisionsfall auch durch eine nachträgliche Änderung der Subsidiaritätsregel durch den Gesetzgeber nicht wieder auf. Schon der Begriff "Scheinkonkurrenz" bringt zum Ausdruck, dass in Wahrheit keine Konkurrenz von Strafbestimmungen vorliegt, sondern eben nur eine Bestimmung, nach der bestraft werden kann. Die Wirkung der Scheinkonkurrenz nach der hier anwendbaren Rechtslage vor der Novelle BGBl I Nr 13/2014 ist, dass keine von einer Verwaltungsbehörde zu ahndende Verwaltungsübertretung vorliegt, sondern nur eine vom Strafgericht zu ahndende strafbare Handlung (§ 168 Abs 1 StGB), sodass nur deren Straftatbestand durch die hier vorgenommene Handlung erfüllt wurde.Die Subsidiarität bildet einen Fall der Scheinkonkurrenz. Der nach den Regeln der Scheinkonkurrenz eingetretene Strafbarkeitsausschluss bleibt etwa von der Verjährung des verdrängenden Delikts unberührt, die Strafbarkeit des verdrängten, an sich noch unverjährten Delikts lebt in diesem Fall nicht wieder auf vergleiche Burgstaller, Die Scheinkonkurrenz im Strafrecht, JBl 1979, 459ff, 465; vergleiche auch Leukauf/Steininger Paragraph 28, Rz 64 und 65 und zB Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer, StGB Rz 76 zu Paragraph 28,). Die Strafbarkeit des verdrängten Delikts lebt im Revisionsfall auch durch eine nachträgliche Änderung der Subsidiaritätsregel durch den Gesetzgeber nicht wieder auf. Schon der Begriff "Scheinkonkurrenz" bringt zum Ausdruck, dass in Wahrheit keine Konkurrenz von Strafbestimmungen vorliegt, sondern eben nur eine Bestimmung, nach der bestraft werden kann. Die Wirkung der Scheinkonkurrenz nach der hier anwendbaren Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2014, ist, dass keine von einer Verwaltungsbehörde zu ahndende Verwaltungsübertretung vorliegt, sondern nur eine vom Strafgericht zu ahndende strafbare Handlung (Paragraph 168, Absatz eins, StGB), sodass nur deren Straftatbestand durch die hier vorgenommene Handlung erfüllt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015170068.L02

Im RIS seit

09.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten