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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §74 Abs2;Rechtssatz
Die Behörde ist verpflichtet, von Amts wegen bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 79 Abs. 1 GewO 1994 zur Wahrung der unzureichend geschützten Interessen gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben (Hinweis E vom 26. September 2005, 2003/04/0098, mwN). Das Einverständnis der Parteien zu einer in Aussicht genommene Auflage entbindet die Behörde nicht von der Verpflichtung zur amtswegigen Durchführung des Verfahrens (Hinweis E vom 20. Oktober 1976, 1355/74, in VwSlg. 9158 A/1976).Die Behörde ist verpflichtet, von Amts wegen bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 zur Wahrung der unzureichend geschützten Interessen gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben (Hinweis E vom 26. September 2005, 2003/04/0098, mwN). Das Einverständnis der Parteien zu einer in Aussicht genommene Auflage entbindet die Behörde nicht von der Verpflichtung zur amtswegigen Durchführung des Verfahrens (Hinweis E vom 20. Oktober 1976, 1355/74, in VwSlg. 9158 A/1976).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015040103.L01Im RIS seit
21.03.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2016