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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art144 Abs3;Rechtssatz
Der Vertreter hat keinerlei Vorsorge dafür getroffen, dass im Fall der Nichtkalendierung der Frist für ihn eine Kontrolle der Rechtzeitigkeit der Revisionserhebung möglich bleibt. Der Vertreter ist vielmehr davon ausgegangen, dass unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes der Konzipientin eine Nachkontrolle für die richtige Kalendierung einer Frist nicht erforderlich sei. Die Konzipientin hat im vorliegenden Fall übersehen, dass seit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) nicht mehr die vom VfGH an den VwGH abgetretene Beschwerde - nach allfälliger Durchführung eines Ergänzungsverfahrens - in Behandlung genommen werden kann, sondern dass durch die Zustellung des Abtretungsbeschlusses lediglich der (erneute) Lauf der Frist zur Einbringung einer Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ausgelöst wird (Hinweis B des VfGH VfSlg. 19.867/2014). Der VwGH entscheidet somit über die neu und erstmals einzubringende Revision und nicht mehr - wie die Konzipientin offenbar vermeint hat - über die abgetretene Beschwerde. Angesichts dieser rezenten und für den Rechtsschutzsuchenden in prozessualer Hinsicht erheblichen Änderung im Gefüge des Rechtsschutzsystems ist dem Vertreter des Revisionswerbers anzulasten, in derartigen Fällen - ungeachtet des Ausbildungsstandes seiner Mitarbeiterin - keine entsprechenden Kontrollmaßnahmen vorgesehen und insbesondere eine Nachkontrolle für die richtig erfolgte Kalendierung einer Frist als nicht erforderlich angesehen zu haben.Der Vertreter hat keinerlei Vorsorge dafür getroffen, dass im Fall der Nichtkalendierung der Frist für ihn eine Kontrolle der Rechtzeitigkeit der Revisionserhebung möglich bleibt. Der Vertreter ist vielmehr davon ausgegangen, dass unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes der Konzipientin eine Nachkontrolle für die richtige Kalendierung einer Frist nicht erforderlich sei. Die Konzipientin hat im vorliegenden Fall übersehen, dass seit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle 2012 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,) nicht mehr die vom VfGH an den VwGH abgetretene Beschwerde - nach allfälliger Durchführung eines Ergänzungsverfahrens - in Behandlung genommen werden kann, sondern dass durch die Zustellung des Abtretungsbeschlusses lediglich der (erneute) Lauf der Frist zur Einbringung einer Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ausgelöst wird (Hinweis B des VfGH VfSlg. 19.867/2014). Der VwGH entscheidet somit über die neu und erstmals einzubringende Revision und nicht mehr - wie die Konzipientin offenbar vermeint hat - über die abgetretene Beschwerde. Angesichts dieser rezenten und für den Rechtsschutzsuchenden in prozessualer Hinsicht erheblichen Änderung im Gefüge des Rechtsschutzsystems ist dem Vertreter des Revisionswerbers anzulasten, in derartigen Fällen - ungeachtet des Ausbildungsstandes seiner Mitarbeiterin - keine entsprechenden Kontrollmaßnahmen vorgesehen und insbesondere eine Nachkontrolle für die richtig erfolgte Kalendierung einer Frist als nicht erforderlich angesehen zu haben.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015040098.L03Im RIS seit
21.03.2016Zuletzt aktualisiert am
20.07.2018