RS Vwgh 2016/1/20 Ra 2015/04/0098

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Veröffentlicht am 20.01.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind (Hinweis B vom 28. Februar 2013, 2013/16/0011, mwN). Die kalendarische Vormerkung einer Rechtsmittelfrist ist kein manipulativer Vorgang, sondern eine juristische Tätigkeit. Stichprobenartige Überprüfungen reichen im Allgemeinen nicht (Hinweis B vom 29. Juli 2004, 2004/16/0058 ua.). Auch entspricht ein Parteienvertreter seiner Sorgfaltspflicht beispielsweise dann nicht, wenn er Schriftsätze - einschließlich der Vermerke in den Rubriken - unterfertigt, die eine unrichtige oder unvollständige Anweisung an die Kanzlei zum Ausdruck bringen, weil er in einem solchen Fall damit rechnen muss, dass seine Kanzleikraft in Befolgung der im Vermerk zum Ausdruck gebrachten Anweisung diesen Schriftsatz einbringt. Selbiges gilt auch, wenn es sich um das ausführende Verhalten einer Rechtsanwaltsanwärterin handelt. Das Verschulden der beim bevollmächtigten Rechtsanwalt tätigen Rechtsanwaltsanwärterin kann nicht dem Verschulden des Rechtsanwaltes selbst und damit der Partei gleichgesetzt werden. Es ist vielmehr auch im Falle eines die Versäumung einer Antragstellung verursachenden Verhaltens einer Rechtsanwaltsanwärterin zu prüfen, ob den bevollmächtigten Rechtsanwalt selbst ein Verschulden im zuvor genannten Sinn trifft (Hinweis B vom 27. Mai 2014, 2014/16/0002, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015040098.L02

Im RIS seit

21.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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