RS Vwgh 2016/1/20 Ra 2015/04/0098

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Veröffentlicht am 20.01.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss sich die Partei das Verschulden des sie vertretenden Rechtsanwaltes zurechnen lassen. Ein Verschulden, das den Bevollmächtigten einer Partei trifft, ist so zu behandeln, als wenn es der Partei selbst unterlaufen wäre. Hingegen ist ein Verschulden eines Kanzleiangestellten für sich allein nicht relevant und der Partei nicht zurechenbar. Entscheidend ist in einem solchen Fall ausschließlich, ob den Rechtsanwalt ein Verschulden trifft. Daher schließt auch ein weisungswidriges Verhalten von Kanzleiangestellten eine Wiedereinsetzung nicht aus, wenn dabei nicht den Rechtsanwalt selbst ein eigenes relevantes Verschulden trifft (Hinweis B vom 29. Juli 2004, 2004/16/0058 ua.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015040098.L01

Im RIS seit

21.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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