RS Vwgh 2016/1/20 Ra 2015/04/0091

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Veröffentlicht am 20.01.2016
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97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §125 Abs4 Z1;
BVergG 2006 §125 Abs4 Z2;
BVergG 2006 §125 Abs4 Z3;
BVergG 2006 §125;
BVergG 2006 §129 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Nach der - auf die Rechtslage nach Einführung der Verwaltungsgerichte übertragbaren - Rechtsprechung des VwGH zu § 125 BVergG 2006 ist die Angemessenheit der Preise (nunmehr) vom Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der dem Auftraggeber zur Verfügung gestandenen Unterlagen zu prüfen, wobei im Einzelnen (insbesondere) die in § 125 Abs. 4 Z 1 bis 3 BVergG 2006 genannten Kriterien maßgeblich sind (Hinweis E vom 17. September 2014, 2012/04/0016, mwN). Eine generelle Beurteilung der Maßgeblichkeit von "besonderen wirtschaftlichen Gründen" - ohne Konkretisierung, welche im Zuge der vertieften Angebotsprüfung von der Revisionswerberin vorgebrachten Erläuterungen zur betriebswirtschaftlichen Erklär- und Nachvollziehbarkeit der Preise zu berücksichtigen gewesen wären - ist nicht möglich.Nach der - auf die Rechtslage nach Einführung der Verwaltungsgerichte übertragbaren - Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 125, BVergG 2006 ist die Angemessenheit der Preise (nunmehr) vom Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der dem Auftraggeber zur Verfügung gestandenen Unterlagen zu prüfen, wobei im Einzelnen (insbesondere) die in Paragraph 125, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 BVergG 2006 genannten Kriterien maßgeblich sind (Hinweis E vom 17. September 2014, 2012/04/0016, mwN). Eine generelle Beurteilung der Maßgeblichkeit von "besonderen wirtschaftlichen Gründen" - ohne Konkretisierung, welche im Zuge der vertieften Angebotsprüfung von der Revisionswerberin vorgebrachten Erläuterungen zur betriebswirtschaftlichen Erklär- und Nachvollziehbarkeit der Preise zu berücksichtigen gewesen wären - ist nicht möglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015040091.L01

Im RIS seit

21.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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