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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §293;Rechtssatz
Dass die Neufassung des Spruchs nunmehr einen Betrag von EUR 839,23 anstatt bisher EUR 829,23 vorsieht, ist offenkundig auf ein Versehen zurückzuführen. Im Spruchpunkt 1. derselben Berufungsentscheidung ist nämlich - wie im Übrigen im gesamten bisherigen Verfahren - vom Betrag von EUR 829,23 die Rede, ebenso wie in der Begründung des Berufungsbescheides. Damit ist offenkundig, dass die Berufungsbehörde die Abgabenvorschreibung irrtümlich unrichtig mit EUR 839,23 anstelle von EUR 829,23 bezifferte. Davon ausgehend ist Spruchpunkt 3. der Berufungsentscheidung im Sinne des § 293 BAO berichtigungsfähig, sodass er, auch wenn die Berichtigung unterblieben ist, in der bereinigten Fassung - hier: mit einem Kostenbeitrag in der Höhe von EUR 829,23 - zu lesen ist (vgl VwGH vom 26. Juni 2014, 2013/03/0055, zu der inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 62 Abs 4 AVG).Dass die Neufassung des Spruchs nunmehr einen Betrag von EUR 839,23 anstatt bisher EUR 829,23 vorsieht, ist offenkundig auf ein Versehen zurückzuführen. Im Spruchpunkt 1. derselben Berufungsentscheidung ist nämlich - wie im Übrigen im gesamten bisherigen Verfahren - vom Betrag von EUR 829,23 die Rede, ebenso wie in der Begründung des Berufungsbescheides. Damit ist offenkundig, dass die Berufungsbehörde die Abgabenvorschreibung irrtümlich unrichtig mit EUR 839,23 anstelle von EUR 829,23 bezifferte. Davon ausgehend ist Spruchpunkt 3. der Berufungsentscheidung im Sinne des Paragraph 293, BAO berichtigungsfähig, sodass er, auch wenn die Berichtigung unterblieben ist, in der bereinigten Fassung - hier: mit einem Kostenbeitrag in der Höhe von EUR 829,23 - zu lesen ist vergleiche VwGH vom 26. Juni 2014, 2013/03/0055, zu der inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170157.X03Im RIS seit
24.02.2016Zuletzt aktualisiert am
08.04.2016