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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
Es besteht kein Recht auf Erlassung eines einheitlichen Abgabenbescheides. Ein subjektives Recht auf einen einheitlichen Abgabenbescheid wird mit der Einräumung von Ermessen an die Behörde nicht ausgedrückt (vgl zur Verneinung eines subjektiven Rechts auf Erlassung einer im Ermessen der Behörde stehenden Berufungsvorentscheidung VwGH vom 7. September 2007, 2007/02/0180).Es besteht kein Recht auf Erlassung eines einheitlichen Abgabenbescheides. Ein subjektives Recht auf einen einheitlichen Abgabenbescheid wird mit der Einräumung von Ermessen an die Behörde nicht ausgedrückt vergleiche zur Verneinung eines subjektiven Rechts auf Erlassung einer im Ermessen der Behörde stehenden Berufungsvorentscheidung VwGH vom 7. September 2007, 2007/02/0180).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170157.X02Im RIS seit
24.02.2016Zuletzt aktualisiert am
08.04.2016