RS Vwgh 2016/1/20 2013/17/0157

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Veröffentlicht am 20.01.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Es besteht kein Recht auf Erlassung eines einheitlichen Abgabenbescheides. Ein subjektives Recht auf einen einheitlichen Abgabenbescheid wird mit der Einräumung von Ermessen an die Behörde nicht ausgedrückt (vgl zur Verneinung eines subjektiven Rechts auf Erlassung einer im Ermessen der Behörde stehenden Berufungsvorentscheidung VwGH vom 7. September 2007, 2007/02/0180).Es besteht kein Recht auf Erlassung eines einheitlichen Abgabenbescheides. Ein subjektives Recht auf einen einheitlichen Abgabenbescheid wird mit der Einräumung von Ermessen an die Behörde nicht ausgedrückt vergleiche zur Verneinung eines subjektiven Rechts auf Erlassung einer im Ermessen der Behörde stehenden Berufungsvorentscheidung VwGH vom 7. September 2007, 2007/02/0180).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013170157.X02

Im RIS seit

24.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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