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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
§ 199 BAO räumt der Behörde im Fall, dass mehrere Personen als Gesamtschuldner zur Entrichtung einer Abgabe verpflichtet sind, die Möglichkeit ein, gegen sie einen einheitlichen Abgabenbescheid zu erlassen. Ob von dieser Möglichkeit bei Vorliegen der Voraussetzungen hiefür Gebrauch gemacht wird, liegt im Ermessen der Behörde (vgl Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 199 Anm 3).Paragraph 199, BAO räumt der Behörde im Fall, dass mehrere Personen als Gesamtschuldner zur Entrichtung einer Abgabe verpflichtet sind, die Möglichkeit ein, gegen sie einen einheitlichen Abgabenbescheid zu erlassen. Ob von dieser Möglichkeit bei Vorliegen der Voraussetzungen hiefür Gebrauch gemacht wird, liegt im Ermessen der Behörde vergleiche Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, Paragraph 199, Anmerkung 3).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170157.X01Im RIS seit
24.02.2016Zuletzt aktualisiert am
08.04.2016