RS Vwgh 2016/1/20 2013/17/0157

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Veröffentlicht am 20.01.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

§ 199 BAO räumt der Behörde im Fall, dass mehrere Personen als Gesamtschuldner zur Entrichtung einer Abgabe verpflichtet sind, die Möglichkeit ein, gegen sie einen einheitlichen Abgabenbescheid zu erlassen. Ob von dieser Möglichkeit bei Vorliegen der Voraussetzungen hiefür Gebrauch gemacht wird, liegt im Ermessen der Behörde (vgl Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 199 Anm 3).Paragraph 199, BAO räumt der Behörde im Fall, dass mehrere Personen als Gesamtschuldner zur Entrichtung einer Abgabe verpflichtet sind, die Möglichkeit ein, gegen sie einen einheitlichen Abgabenbescheid zu erlassen. Ob von dieser Möglichkeit bei Vorliegen der Voraussetzungen hiefür Gebrauch gemacht wird, liegt im Ermessen der Behörde vergleiche Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, Paragraph 199, Anmerkung 3).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013170157.X01

Im RIS seit

24.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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