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L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren WienNorm
AVG §45 Abs1;Rechtssatz
Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist ein Ungehorsamsdelikt (vgl zur Vorgängerbestimmung des § 1a des Wiener Parkometergesetzes 1974 VwGH vom 27. Oktober 2008, 2007/17/0130). Bei Ungehorsamsdelikten hat die Behörde dem Täter nur den objektiven Tatbestand nachzuweisen, weil nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG iVm § 45 Abs 1 AVG bei diesen Delikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Dieser hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und dabei initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte hg Judikatur).Die Verletzung der Auskunftspflicht nach Paragraph 2, Wiener Parkometergesetz 2006 ist ein Ungehorsamsdelikt vergleiche zur Vorgängerbestimmung des Paragraph eins a, des Wiener Parkometergesetzes 1974 VwGH vom 27. Oktober 2008, 2007/17/0130). Bei Ungehorsamsdelikten hat die Behörde dem Täter nur den objektiven Tatbestand nachzuweisen, weil nach Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, AVG bei diesen Delikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Dieser hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und dabei initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen vergleiche die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 zu Paragraph 5, VStG, E 125 bis E 127 zitierte hg Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170033.X05Im RIS seit
11.02.2016Zuletzt aktualisiert am
30.03.2016