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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299 Abs1;Rechtssatz
Die Aufhebung setzt die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus; die bloße Möglichkeit reicht nicht aus (vgl. etwa das Erkenntnis vom 24. Juni 2010, 2010/15/0059, mwN). Freilich setzt die Aufhebung, aber auch die Abweisung des Aufhebungsantrages, die vorherige Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes voraus (vgl. das Erkenntnis vom 26. November 2014, 2012/13/0123, mwN).Die Aufhebung setzt die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus; die bloße Möglichkeit reicht nicht aus vergleiche etwa das Erkenntnis vom 24. Juni 2010, 2010/15/0059, mwN). Freilich setzt die Aufhebung, aber auch die Abweisung des Aufhebungsantrages, die vorherige Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes voraus vergleiche das Erkenntnis vom 26. November 2014, 2012/13/0123, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2012130059.X01Im RIS seit
29.02.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2016