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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §6 Z5;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 10/2016, 253-267; GeS 4/2016, 191-193;Rechtssatz
Eine gesetzliche Anordnung für den für die Bewertung der in Rede stehenden (kein begünstigtes Vermögen nach § 23 Abs. 2 UmgrStG bildenden) Wirtschaftsgüter nach § 6 Z 5 EStG 1988 maßgeblichen Zeitpunkt enthält das UmgrStG nicht (Hübner-Schwarzinger/Six in Kofler, UmgrStG4, § 23 Rz 113a, bezeichnen diese Frage beispielsweise als noch "nicht abschließend geklärt"). Damit kommt aber das allgemeine Ertragsteuerrecht zum Tragen (vgl. in diesem Sinne auch Walter, UmgrStG9, Tz 570). Nach der Grundregel in § 6 Z 5 EStG 1988 sind eingelegte Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert anzusetzen, und zwar mit dem Teilwert im Zeitpunkt der (tatsächlichen) Zuführung zum Betriebsvermögen (vgl. z.B. Zorn/Petritz in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar, § 6 Z 5 Tz 20).Eine gesetzliche Anordnung für den für die Bewertung der in Rede stehenden (kein begünstigtes Vermögen nach Paragraph 23, Absatz 2, UmgrStG bildenden) Wirtschaftsgüter nach Paragraph 6, Ziffer 5, EStG 1988 maßgeblichen Zeitpunkt enthält das UmgrStG nicht (Hübner-Schwarzinger/Six in Kofler, UmgrStG4, Paragraph 23, Rz 113a, bezeichnen diese Frage beispielsweise als noch "nicht abschließend geklärt"). Damit kommt aber das allgemeine Ertragsteuerrecht zum Tragen vergleiche in diesem Sinne auch Walter, UmgrStG9, Tz 570). Nach der Grundregel in Paragraph 6, Ziffer 5, EStG 1988 sind eingelegte Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert anzusetzen, und zwar mit dem Teilwert im Zeitpunkt der (tatsächlichen) Zuführung zum Betriebsvermögen vergleiche z.B. Zorn/Petritz in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar, Paragraph 6, Ziffer 5, Tz 20).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2012130013.X02Im RIS seit
23.02.2016Zuletzt aktualisiert am
07.10.2016