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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13;Rechtssatz
Stattgebung - Angelegenheit nach dem AsylG 2005 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16. September 2015, mit welchem sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß "§ 18 Absatz 1 Ziffer 1" BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab. Der vorliegenden Revision kann - ungeachtet der Bestimmung des § 18 Abs. 1 BFA-VG - aufschiebende Wirkung zuerkannt werden (vgl. den hg. Beschluss vom 15. Oktober 2014, Ra 2014/01/0089). Im Hinblick auf das im angefochtenen Erkenntnis erwähnte Aufenthaltsverbot gegen den Revisionswerber und die im gegenständlichen Antrag dargestellte Befürchtung der "Rückführung in die Türkei" ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil - durch den Verlust der Stellung als Asylwerber und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen (vgl. auch dazu den schon erwähnten hg. Beschluss vom 15. Oktober 2014) - verbunden wäre. Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist fallbezogen nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgebracht.Stattgebung - Angelegenheit nach dem AsylG 2005 - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16. September 2015, mit welchem sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß "§ 18 Absatz 1 Ziffer 1" BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet ab. Der vorliegenden Revision kann - ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG - aufschiebende Wirkung zuerkannt werden vergleiche den hg. Beschluss vom 15. Oktober 2014, Ra 2014/01/0089). Im Hinblick auf das im angefochtenen Erkenntnis erwähnte Aufenthaltsverbot gegen den Revisionswerber und die im gegenständlichen Antrag dargestellte Befürchtung der "Rückführung in die Türkei" ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil - durch den Verlust der Stellung als Asylwerber und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen vergleiche auch dazu den schon erwähnten hg. Beschluss vom 15. Oktober 2014) - verbunden wäre. Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist fallbezogen nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgebracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015200300.L01Im RIS seit
21.06.2016Zuletzt aktualisiert am
17.10.2016