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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Das VwG hat mit seinem Berichtigungsbeschluss klargestellt, dass gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 eine Entscheidung des Senates vorliegt. Der Berichtigungsbeschluss bildet mit der berichtigten Entscheidung eine Einheit, die als solche vom VwGH seinem Verfahren zu Grunde zu legen ist (vgl. E 26. März 2015, 2012/07/0034).Das VwG hat mit seinem Berichtigungsbeschluss klargestellt, dass gemäß Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 eine Entscheidung des Senates vorliegt. Der Berichtigungsbeschluss bildet mit der berichtigten Entscheidung eine Einheit, die als solche vom VwGH seinem Verfahren zu Grunde zu legen ist vergleiche E 26. März 2015, 2012/07/0034).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015120064.L01Im RIS seit
09.03.2016Zuletzt aktualisiert am
06.03.2017