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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §48;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/12/0069 B 21. Januar 2016 Ra 2015/12/0052 B 21. Januar 2016 Ra 2015/12/0066 B 21. Januar 2016 Ra 2015/12/0065 B 21. Januar 2016Rechtssatz
Es liegt nahe, das Fehlen einer dem § 50 Abs. 3 zweiter Satz BDG 1979 entsprechenden Anordnung in § 48b legcit - e contrario - dahingehend zu deuten, dass Ruhepausen sehr wohl zur Dienstzeit im Verständnis des § 48 BDG 1979 zu zählen haben. Der demgegenüber in der Revision vertretene Größenschluss, wonach Ruhepausen umso weniger zur Dienstzeit (im Verständnis des § 48 BDG 1979) zählen können wie Zeiten der Rufbereitschaft, zumal während Letzterer eine Einflussmöglichkeit des Dienstgebers auf den Beamten besteht, versagt schon deshalb, weil die genannten Zeiten von ihrer Zwecksetzung und ihrem Nutzwert für Dienstgeber und Dienstnehmer her qualitativ nicht vergleichbar und daher Größenschlüssen nicht zugänglich sind. Die Herausnahme der Rufbereitschaft aus dem Begriff der Dienstzeit im Verständnis des § 48 BDG 1979 erklärt sich daraus, dass die erstgenannten Zeiten nicht durch den Regelbezug, sondern gemäß § 17b GehG 1956 gesondert abgegolten werden. Entsprechendes gilt für die Ausnahme von Zeiten eines verlängerten Dienstplanes vom Begriff der Dienstzeit im Hinblick auf die dafür vorgesehene Pauschalvergütung gemäß § 16a GehG 1956.Es liegt nahe, das Fehlen einer dem Paragraph 50, Absatz 3, zweiter Satz BDG 1979 entsprechenden Anordnung in Paragraph 48 b, legcit - e contrario - dahingehend zu deuten, dass Ruhepausen sehr wohl zur Dienstzeit im Verständnis des Paragraph 48, BDG 1979 zu zählen haben. Der demgegenüber in der Revision vertretene Größenschluss, wonach Ruhepausen umso weniger zur Dienstzeit (im Verständnis des Paragraph 48, BDG 1979) zählen können wie Zeiten der Rufbereitschaft, zumal während Letzterer eine Einflussmöglichkeit des Dienstgebers auf den Beamten besteht, versagt schon deshalb, weil die genannten Zeiten von ihrer Zwecksetzung und ihrem Nutzwert für Dienstgeber und Dienstnehmer her qualitativ nicht vergleichbar und daher Größenschlüssen nicht zugänglich sind. Die Herausnahme der Rufbereitschaft aus dem Begriff der Dienstzeit im Verständnis des Paragraph 48, BDG 1979 erklärt sich daraus, dass die erstgenannten Zeiten nicht durch den Regelbezug, sondern gemäß Paragraph 17 b, GehG 1956 gesondert abgegolten werden. Entsprechendes gilt für die Ausnahme von Zeiten eines verlängerten Dienstplanes vom Begriff der Dienstzeit im Hinblick auf die dafür vorgesehene Pauschalvergütung gemäß Paragraph 16 a, GehG 1956.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015120051.L06Im RIS seit
21.03.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018