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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/12/0069 B 21. Januar 2016 Ra 2015/12/0052 B 21. Januar 2016 Ra 2015/12/0066 B 21. Januar 2016 Ra 2015/12/0065 B 21. Januar 2016Rechtssatz
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn diese Frage in der Rsp des VwGH bereits beantwortet wurde, auch wenn diese Rsp zu anderen Normen, die sich in den entscheidenden Teilen nicht von den im konkreten Fall anzuwendenden Normen unterscheiden, ergangen ist. Auch der Umstand allein, dass in der Lehre zur Rsp des VwGH gegenteilige Rechtsauffassungen vertreten werden, begründet noch nicht die Zulässigkeit einer Revision. Demjenigen, der - allenfalls gestützt auf Lehrmeinungen - eine die Rsp ablehnende Rechtsauffassung vertritt, steht es frei, eine ao Revision zu erheben und der VwGH hat, sofern er sich der vorgetragenen Rechtsauffassung anschließt, die Revision zuzulassen (vgl. für den Bereich der Zivilgerichtsbarkeit auch RS 0042985).Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn diese Frage in der Rsp des VwGH bereits beantwortet wurde, auch wenn diese Rsp zu anderen Normen, die sich in den entscheidenden Teilen nicht von den im konkreten Fall anzuwendenden Normen unterscheiden, ergangen ist. Auch der Umstand allein, dass in der Lehre zur Rsp des VwGH gegenteilige Rechtsauffassungen vertreten werden, begründet noch nicht die Zulässigkeit einer Revision. Demjenigen, der - allenfalls gestützt auf Lehrmeinungen - eine die Rsp ablehnende Rechtsauffassung vertritt, steht es frei, eine ao Revision zu erheben und der VwGH hat, sofern er sich der vorgetragenen Rechtsauffassung anschließt, die Revision zuzulassen vergleiche für den Bereich der Zivilgerichtsbarkeit auch RS 0042985).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015120051.L03Im RIS seit
21.03.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018