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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
BDG 1979 §48;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/12/0069 B 21. Januar 2016 Ra 2015/12/0052 B 21. Januar 2016 Ra 2015/12/0066 B 21. Januar 2016 Ra 2015/12/0065 B 21. Januar 2016Rechtssatz
Im Erkenntnis vom 15. November 2006, 2006/12/0067, ging der VwGH davon aus, dass die Nebenbeschäftigung des Beamten mit einer Erledigung seiner Dienstbehörde zwar zur Kenntnis genommen (und daher nicht untersagt) wurde; es wurden ihm in diesem Zusammenhang Weisungen betreffend die Vorgangsweise bei der Ausübung der Nebenbeschäftigung erteilt. Diese Weisungen beinhalteten ein grundsätzliches Verbot der Ausübung der Nebenbeschäftigung in der Dienstzeit, worunter der VwGH die Dienstzeit im Verständnis des § 64 OÖ LBG 1993 verstanden hat. Für die im Zusammenhang mit der Frage, ob der dortige Beamte infolge Ausübung seiner Nebenbeschäftigung während der Ruhepausen gemäß dem zwischenzeitig in Kraft getretenen § 64b legcit gegen diese Weisung verstoßen hat, war es somit als Vorfrage relevant, ob die genannten Ruhepausen zur Dienstzeit im Verständnis des § 64 OÖ LBG 1993 zu zählen sind. Diese Frage wurde ausdrücklich bejaht. Keinesfalls wurde zum Ausdruck gebracht, dass der Beamte während der Ruhepause der Verfügungsgewalt des Dienstgebers unterliegen würde. Die Zeiten der Ruhepausen gemäß § 64b OÖ LBG 1993 zählen zur Dienstzeit im Verständnis des § 64 legcit. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt aber dann nicht vor, wenn diese Frage in der Rsp des VwGH bereits beantwortet wurde (und keine Veranlassung besteht, von dieser Rechtsprechung abzugehen). Dass diese Rsp allenfalls zu Vorgängerregelungen der in Frage stehenden Norm erging, schadet nicht, wenn es keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rsp bedarf, um die Vorschrift auszulegen, insbesondere, weil sie in den entscheidenden Teilen inhaltlich nicht relevant verändert worden ist; dasselbe hat auch bei Normen zu gelten, die sich in den entscheidenden Teilen nicht von anderen Normen unterscheiden, zu denen entsprechende Rsp ergangen ist (vgl. B 30. Jänner 2015, Ra 2014/02/0079). Eine solche Fallkonstellation nahm der VwGH im B vom 22. April 2015, Ro 2014/10/0082, für den Fall an, dass zu einer bestimmten Rechtsfrage Judikatur des VwGH zu einer mit der anzuwendenden Bestimmung in den für den relevanten Fall entscheidenden Punkten übereinstimmenden Bestimmung des entsprechenden Gesetzes eines anderen Bundeslandes besteht. Nichts anderes gilt für die einander entsprechenden Bestimmungen der §§ 64 und 64b OÖ LBG 1993 einerseits und der §§ 48 und 48b BDG 1979, andererseits. Die zu den erstgenannten Bestimmungen ergangene Rsp ist daher auf die zweitgenannten Bestimmungen zu übertragen.Im Erkenntnis vom 15. November 2006, 2006/12/0067, ging der VwGH davon aus, dass die Nebenbeschäftigung des Beamten mit einer Erledigung seiner Dienstbehörde zwar zur Kenntnis genommen (und daher nicht untersagt) wurde; es wurden ihm in diesem Zusammenhang Weisungen betreffend die Vorgangsweise bei der Ausübung der Nebenbeschäftigung erteilt. Diese Weisungen beinhalteten ein grundsätzliches Verbot der Ausübung der Nebenbeschäftigung in der Dienstzeit, worunter der VwGH die Dienstzeit im Verständnis des Paragraph 64, OÖ LBG 1993 verstanden hat. Für die im Zusammenhang mit der Frage, ob der dortige Beamte infolge Ausübung seiner Nebenbeschäftigung während der Ruhepausen gemäß dem zwischenzeitig in Kraft getretenen Paragraph 64 b, legcit gegen diese Weisung verstoßen hat, war es somit als Vorfrage relevant, ob die genannten Ruhepausen zur Dienstzeit im Verständnis des Paragraph 64, OÖ LBG 1993 zu zählen sind. Diese Frage wurde ausdrücklich bejaht. Keinesfalls wurde zum Ausdruck gebracht, dass der Beamte während der Ruhepause der Verfügungsgewalt des Dienstgebers unterliegen würde. Die Zeiten der Ruhepausen gemäß Paragraph 64 b, OÖ LBG 1993 zählen zur Dienstzeit im Verständnis des Paragraph 64, legcit. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt aber dann nicht vor, wenn diese Frage in der Rsp des VwGH bereits beantwortet wurde (und keine Veranlassung besteht, von dieser Rechtsprechung abzugehen). Dass diese Rsp allenfalls zu Vorgängerregelungen der in Frage stehenden Norm erging, schadet nicht, wenn es keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rsp bedarf, um die Vorschrift auszulegen, insbesondere, weil sie in den entscheidenden Teilen inhaltlich nicht relevant verändert worden ist; dasselbe hat auch bei Normen zu gelten, die sich in den entscheidenden Teilen nicht von anderen Normen unterscheiden, zu denen entsprechende Rsp ergangen ist vergleiche B 30. Jänner 2015, Ra 2014/02/0079). Eine solche Fallkonstellation nahm der VwGH im B vom 22. April 2015, Ro 2014/10/0082, für den Fall an, dass zu einer bestimmten Rechtsfrage Judikatur des VwGH zu einer mit der anzuwendenden Bestimmung in den für den relevanten Fall entscheidenden Punkten übereinstimmenden Bestimmung des entsprechenden Gesetzes eines anderen Bundeslandes besteht. Nichts anderes gilt für die einander entsprechenden Bestimmungen der Paragraphen 64 und 64 b OÖ LBG 1993 einerseits und der Paragraphen 48 und 48 b BDG 1979, andererseits. Die zu den erstgenannten Bestimmungen ergangene Rsp ist daher auf die zweitgenannten Bestimmungen zu übertragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015120051.L02Im RIS seit
21.03.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018