RS Vwgh 2016/1/21 Ra 2015/12/0051

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Veröffentlicht am 21.01.2016
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Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §48;
BDG 1979 §48b idF 1997/I/061;
B-VG Art133 Abs4;
LBG OÖ 1993 §64;
LBG OÖ 1993 §64b;
VwGG §34 Abs1;
  1. BDG 1979 § 48 heute
  2. BDG 1979 § 48 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 48 gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 48 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. BDG 1979 § 48 gültig von 25.05.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  7. BDG 1979 § 48 gültig von 28.12.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BDG 1979 § 48 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 48b heute
  2. BDG 1979 § 48b gültig ab 01.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/12/0069 B 21. Januar 2016 Ra 2015/12/0052 B 21. Januar 2016 Ra 2015/12/0066 B 21. Januar 2016 Ra 2015/12/0065 B 21. Januar 2016

Rechtssatz

Im Erkenntnis vom 15. November 2006, 2006/12/0067, ging der VwGH davon aus, dass die Nebenbeschäftigung des Beamten mit einer Erledigung seiner Dienstbehörde zwar zur Kenntnis genommen (und daher nicht untersagt) wurde; es wurden ihm in diesem Zusammenhang Weisungen betreffend die Vorgangsweise bei der Ausübung der Nebenbeschäftigung erteilt. Diese Weisungen beinhalteten ein grundsätzliches Verbot der Ausübung der Nebenbeschäftigung in der Dienstzeit, worunter der VwGH die Dienstzeit im Verständnis des § 64 OÖ LBG 1993 verstanden hat. Für die im Zusammenhang mit der Frage, ob der dortige Beamte infolge Ausübung seiner Nebenbeschäftigung während der Ruhepausen gemäß dem zwischenzeitig in Kraft getretenen § 64b legcit gegen diese Weisung verstoßen hat, war es somit als Vorfrage relevant, ob die genannten Ruhepausen zur Dienstzeit im Verständnis des § 64 OÖ LBG 1993 zu zählen sind. Diese Frage wurde ausdrücklich bejaht. Keinesfalls wurde zum Ausdruck gebracht, dass der Beamte während der Ruhepause der Verfügungsgewalt des Dienstgebers unterliegen würde. Die Zeiten der Ruhepausen gemäß § 64b OÖ LBG 1993 zählen zur Dienstzeit im Verständnis des § 64 legcit. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt aber dann nicht vor, wenn diese Frage in der Rsp des VwGH bereits beantwortet wurde (und keine Veranlassung besteht, von dieser Rechtsprechung abzugehen). Dass diese Rsp allenfalls zu Vorgängerregelungen der in Frage stehenden Norm erging, schadet nicht, wenn es keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rsp bedarf, um die Vorschrift auszulegen, insbesondere, weil sie in den entscheidenden Teilen inhaltlich nicht relevant verändert worden ist; dasselbe hat auch bei Normen zu gelten, die sich in den entscheidenden Teilen nicht von anderen Normen unterscheiden, zu denen entsprechende Rsp ergangen ist (vgl. B 30. Jänner 2015, Ra 2014/02/0079). Eine solche Fallkonstellation nahm der VwGH im B vom 22. April 2015, Ro 2014/10/0082, für den Fall an, dass zu einer bestimmten Rechtsfrage Judikatur des VwGH zu einer mit der anzuwendenden Bestimmung in den für den relevanten Fall entscheidenden Punkten übereinstimmenden Bestimmung des entsprechenden Gesetzes eines anderen Bundeslandes besteht. Nichts anderes gilt für die einander entsprechenden Bestimmungen der §§ 64 und 64b OÖ LBG 1993 einerseits und der §§ 48 und 48b BDG 1979, andererseits. Die zu den erstgenannten Bestimmungen ergangene Rsp ist daher auf die zweitgenannten Bestimmungen zu übertragen.Im Erkenntnis vom 15. November 2006, 2006/12/0067, ging der VwGH davon aus, dass die Nebenbeschäftigung des Beamten mit einer Erledigung seiner Dienstbehörde zwar zur Kenntnis genommen (und daher nicht untersagt) wurde; es wurden ihm in diesem Zusammenhang Weisungen betreffend die Vorgangsweise bei der Ausübung der Nebenbeschäftigung erteilt. Diese Weisungen beinhalteten ein grundsätzliches Verbot der Ausübung der Nebenbeschäftigung in der Dienstzeit, worunter der VwGH die Dienstzeit im Verständnis des Paragraph 64, OÖ LBG 1993 verstanden hat. Für die im Zusammenhang mit der Frage, ob der dortige Beamte infolge Ausübung seiner Nebenbeschäftigung während der Ruhepausen gemäß dem zwischenzeitig in Kraft getretenen Paragraph 64 b, legcit gegen diese Weisung verstoßen hat, war es somit als Vorfrage relevant, ob die genannten Ruhepausen zur Dienstzeit im Verständnis des Paragraph 64, OÖ LBG 1993 zu zählen sind. Diese Frage wurde ausdrücklich bejaht. Keinesfalls wurde zum Ausdruck gebracht, dass der Beamte während der Ruhepause der Verfügungsgewalt des Dienstgebers unterliegen würde. Die Zeiten der Ruhepausen gemäß Paragraph 64 b, OÖ LBG 1993 zählen zur Dienstzeit im Verständnis des Paragraph 64, legcit. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt aber dann nicht vor, wenn diese Frage in der Rsp des VwGH bereits beantwortet wurde (und keine Veranlassung besteht, von dieser Rechtsprechung abzugehen). Dass diese Rsp allenfalls zu Vorgängerregelungen der in Frage stehenden Norm erging, schadet nicht, wenn es keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rsp bedarf, um die Vorschrift auszulegen, insbesondere, weil sie in den entscheidenden Teilen inhaltlich nicht relevant verändert worden ist; dasselbe hat auch bei Normen zu gelten, die sich in den entscheidenden Teilen nicht von anderen Normen unterscheiden, zu denen entsprechende Rsp ergangen ist vergleiche B 30. Jänner 2015, Ra 2014/02/0079). Eine solche Fallkonstellation nahm der VwGH im B vom 22. April 2015, Ro 2014/10/0082, für den Fall an, dass zu einer bestimmten Rechtsfrage Judikatur des VwGH zu einer mit der anzuwendenden Bestimmung in den für den relevanten Fall entscheidenden Punkten übereinstimmenden Bestimmung des entsprechenden Gesetzes eines anderen Bundeslandes besteht. Nichts anderes gilt für die einander entsprechenden Bestimmungen der Paragraphen 64 und 64 b OÖ LBG 1993 einerseits und der Paragraphen 48 und 48 b BDG 1979, andererseits. Die zu den erstgenannten Bestimmungen ergangene Rsp ist daher auf die zweitgenannten Bestimmungen zu übertragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015120051.L02

Im RIS seit

21.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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