Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §28 Abs3;Rechtssatz
Soweit der Revisionswerber eine Verzögerung der Entscheidung infolge Unwirksamkeit der Zustellung des Bescheides an ihn persönlich geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass er in seiner Beschwerde erklärt hat, auf die Geltendmachung dieser Umstände "zu verzichten". Damit stand § 27 iVm § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG 2014 der Berücksichtigung dieser möglichen Verzögerung durch das VwG entgegen.Soweit der Revisionswerber eine Verzögerung der Entscheidung infolge Unwirksamkeit der Zustellung des Bescheides an ihn persönlich geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass er in seiner Beschwerde erklärt hat, auf die Geltendmachung dieser Umstände "zu verzichten". Damit stand Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG 2014 der Berücksichtigung dieser möglichen Verzögerung durch das VwG entgegen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015120048.L11Im RIS seit
21.03.2016Zuletzt aktualisiert am
26.02.2018