RS Vwgh 2016/1/21 Ra 2015/12/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.2016
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs2;
VwGG §25a Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §31 Abs2;
VwGVG 2014 §31 Abs3;
VwGVG 2014 §7 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Aus dem Charakter der Verweigerung von Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verwaltungsverfahrens als prozessleitende Anordnung iSd § 63 Abs. 2 AVG folgt, dass deren Rechtswidrigkeit erst und nur in dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann (vgl. B 16. Dezember 1992, 92/12/0073). Im Falle einer Verweigerung der Akteneinsicht durch die letztinstanzliche Behörde ist die Frage, ob sie zu Recht erfolgt oder nicht, auch ungeachtet einer abgesonderten Entscheidung vom VwGH ausschließlich unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften zu behandeln (vgl. E 19. März 2003, 2000/12/0110). Nichts anderes gilt für die aufgeschobene Anfechtung bestimmter verfahrensleitender Beschlüsse im zivilgerichtlichen Verfahren. Auch hier kann im Rahmen ihrer Anfechtung gemeinsam mit der Bekämpfung der Hauptsache nicht die Richtigkeit des verfahrensleitenden Beschlusses als solche überprüft werden, sondern nur insoweit, als die Unrichtigkeit der Lösung einer verfahrensrechtlichen Frage zu einem Verfahrensmangel führte, der auf die inhaltliche Richtigkeit der Hauptsacheentscheidung durchschlägt (RS 0122156). Die oben genannte Rechtsprechung des VwGH ist grundsätzlich auf die Versagung von Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verfahrens gegenüber der Partei durch ein VwG zu übertragen.Aus dem Charakter der Verweigerung von Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verwaltungsverfahrens als prozessleitende Anordnung iSd Paragraph 63, Absatz 2, AVG folgt, dass deren Rechtswidrigkeit erst und nur in dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann vergleiche B 16. Dezember 1992, 92/12/0073). Im Falle einer Verweigerung der Akteneinsicht durch die letztinstanzliche Behörde ist die Frage, ob sie zu Recht erfolgt oder nicht, auch ungeachtet einer abgesonderten Entscheidung vom VwGH ausschließlich unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften zu behandeln vergleiche E 19. März 2003, 2000/12/0110). Nichts anderes gilt für die aufgeschobene Anfechtung bestimmter verfahrensleitender Beschlüsse im zivilgerichtlichen Verfahren. Auch hier kann im Rahmen ihrer Anfechtung gemeinsam mit der Bekämpfung der Hauptsache nicht die Richtigkeit des verfahrensleitenden Beschlusses als solche überprüft werden, sondern nur insoweit, als die Unrichtigkeit der Lösung einer verfahrensrechtlichen Frage zu einem Verfahrensmangel führte, der auf die inhaltliche Richtigkeit der Hauptsacheentscheidung durchschlägt (RS 0122156). Die oben genannte Rechtsprechung des VwGH ist grundsätzlich auf die Versagung von Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verfahrens gegenüber der Partei durch ein VwG zu übertragen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015120048.L07

Im RIS seit

21.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten