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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs2;Rechtssatz
Aus dem Charakter der Verweigerung von Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verwaltungsverfahrens als prozessleitende Anordnung iSd § 63 Abs. 2 AVG folgt, dass deren Rechtswidrigkeit erst und nur in dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann (vgl. B 16. Dezember 1992, 92/12/0073). Im Falle einer Verweigerung der Akteneinsicht durch die letztinstanzliche Behörde ist die Frage, ob sie zu Recht erfolgt oder nicht, auch ungeachtet einer abgesonderten Entscheidung vom VwGH ausschließlich unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften zu behandeln (vgl. E 19. März 2003, 2000/12/0110). Nichts anderes gilt für die aufgeschobene Anfechtung bestimmter verfahrensleitender Beschlüsse im zivilgerichtlichen Verfahren. Auch hier kann im Rahmen ihrer Anfechtung gemeinsam mit der Bekämpfung der Hauptsache nicht die Richtigkeit des verfahrensleitenden Beschlusses als solche überprüft werden, sondern nur insoweit, als die Unrichtigkeit der Lösung einer verfahrensrechtlichen Frage zu einem Verfahrensmangel führte, der auf die inhaltliche Richtigkeit der Hauptsacheentscheidung durchschlägt (RS 0122156). Die oben genannte Rechtsprechung des VwGH ist grundsätzlich auf die Versagung von Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verfahrens gegenüber der Partei durch ein VwG zu übertragen.Aus dem Charakter der Verweigerung von Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verwaltungsverfahrens als prozessleitende Anordnung iSd Paragraph 63, Absatz 2, AVG folgt, dass deren Rechtswidrigkeit erst und nur in dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann vergleiche B 16. Dezember 1992, 92/12/0073). Im Falle einer Verweigerung der Akteneinsicht durch die letztinstanzliche Behörde ist die Frage, ob sie zu Recht erfolgt oder nicht, auch ungeachtet einer abgesonderten Entscheidung vom VwGH ausschließlich unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften zu behandeln vergleiche E 19. März 2003, 2000/12/0110). Nichts anderes gilt für die aufgeschobene Anfechtung bestimmter verfahrensleitender Beschlüsse im zivilgerichtlichen Verfahren. Auch hier kann im Rahmen ihrer Anfechtung gemeinsam mit der Bekämpfung der Hauptsache nicht die Richtigkeit des verfahrensleitenden Beschlusses als solche überprüft werden, sondern nur insoweit, als die Unrichtigkeit der Lösung einer verfahrensrechtlichen Frage zu einem Verfahrensmangel führte, der auf die inhaltliche Richtigkeit der Hauptsacheentscheidung durchschlägt (RS 0122156). Die oben genannte Rechtsprechung des VwGH ist grundsätzlich auf die Versagung von Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verfahrens gegenüber der Partei durch ein VwG zu übertragen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015120048.L07Im RIS seit
21.03.2016Zuletzt aktualisiert am
26.02.2018