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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
B-GlBG 1993 §18a;Rechtssatz
Im schadenersatzrechtlichen Verfahren nach dem B-GlBG 1993 ist nicht nur zu prüfen, ob dem Grunde nach eine Diskriminierung erfolgt - hierüber ist nicht gesondert feststellend abzusprechen, sondern gegebenenfalls ein Schadenersatzanspruch zu bemessen. Für diese Frage ist nicht ausschließlich der Umstand, einer unvertretbaren Mindergewichtung von spezifischer Berufserfahrung bedeutsam, sondern insbesondere die Richtigkeit der Reihung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015120048.L04Im RIS seit
21.03.2016Zuletzt aktualisiert am
26.02.2018