RS Vwgh 2016/1/21 Ra 2015/12/0027

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Veröffentlicht am 21.01.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
63/07 Personalvertretung

Norm

AVG §39 Abs2;
GehG 1956 §15 Abs1 Z9 idF 2015/I/032;
GehG 1956 §15 Abs6 idF 2015/I/032;
PVG 1967 §25 Abs4 idF 2009/I/077;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwRallg;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Aus § 17 VwGVG 2014 folgt, dass für das Verfahren vor den VwG das sich aus § 39 Abs. 2 AVG ergebende Amtswegigkeitsprinzip maßgeblich ist (vgl. E 17. November 2015, Ra 2015/03/0058). Demnach hätte sich das VwG auf Grund der ihm vorgelegten Akten mit der maßgeblichen Frage einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse amtswegig auseinander zu setzen gehabt, auch wenn sich der bei ihm angefochtene Bescheid nicht auf die Änderung dieser Verhältnisse gestützt und die Dienstbehörde auch keine Beschwerdevorentscheidung getroffen hat. "Sache" des Verfahrens vor dem VwG war nämlich lediglich die Frage, ob der Fortzahlungsanspruch auf pauschalierte Nebengebühr aberkannt werden durfte, nicht jedoch, ob er aus dem im dort angefochtenen Bescheid angeführten Grund aberkannt werden durfte. Die in der Revision als maßgebliche Änderung der Tatsachen ins Treffen geführten Gründe sind nicht vom Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG erfasst, zumal sie dem VwG auf Grund der ihm vorgelegten Akten bekannt sein mussten.Aus Paragraph 17, VwGVG 2014 folgt, dass für das Verfahren vor den VwG das sich aus Paragraph 39, Absatz 2, AVG ergebende Amtswegigkeitsprinzip maßgeblich ist vergleiche E 17. November 2015, Ra 2015/03/0058). Demnach hätte sich das VwG auf Grund der ihm vorgelegten Akten mit der maßgeblichen Frage einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse amtswegig auseinander zu setzen gehabt, auch wenn sich der bei ihm angefochtene Bescheid nicht auf die Änderung dieser Verhältnisse gestützt und die Dienstbehörde auch keine Beschwerdevorentscheidung getroffen hat. "Sache" des Verfahrens vor dem VwG war nämlich lediglich die Frage, ob der Fortzahlungsanspruch auf pauschalierte Nebengebühr aberkannt werden durfte, nicht jedoch, ob er aus dem im dort angefochtenen Bescheid angeführten Grund aberkannt werden durfte. Die in der Revision als maßgebliche Änderung der Tatsachen ins Treffen geführten Gründe sind nicht vom Neuerungsverbot des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG erfasst, zumal sie dem VwG auf Grund der ihm vorgelegten Akten bekannt sein mussten.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015120027.L05

Im RIS seit

15.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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