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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6;Rechtssatz
Die Legitimation des Kommandos Einsatzunterstützung als jene Behörde, welche den vor dem VwG angefochtenen Bescheid erlassen hatte, und daher im Verfahren vor dem VwG auch belangte Behörde war, zur Erhebung der Revision ist nicht etwa dadurch untergegangen, dass die Versetzung des Beamten in den Planstellenbereich des Streitkräfteführungskommandos einen Wechsel seiner Dienstbehörde während der Anhängigkeit des Verfahrens vor dem VwG bewirkte (vgl. B 16. September 2015, Ra 2015/22/0110).Die Legitimation des Kommandos Einsatzunterstützung als jene Behörde, welche den vor dem VwG angefochtenen Bescheid erlassen hatte, und daher im Verfahren vor dem VwG auch belangte Behörde war, zur Erhebung der Revision ist nicht etwa dadurch untergegangen, dass die Versetzung des Beamten in den Planstellenbereich des Streitkräfteführungskommandos einen Wechsel seiner Dienstbehörde während der Anhängigkeit des Verfahrens vor dem VwG bewirkte vergleiche B 16. September 2015, Ra 2015/22/0110).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015120027.L01Im RIS seit
15.02.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018