RS Vwgh 2016/1/22 Ra 2015/20/0157

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Veröffentlicht am 22.01.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §24;

Rechtssatz

Ein Absehen von der mündlichen Verhandlung kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch (fallbezogen: auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten) zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht. In einem solchen Fall kann der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt nur darin bestehen, (gegebenenfalls: die Tatsache der Antragstellung sowie) den Inhalt des Vorbringens festzustellen. Diese Vorgehensweise entbindet aber nicht davon, in der Entscheidung offenzulegen, von welchen als hypothetisch richtig angenommenen Sachverhaltsannahmen bei der rechtlichen Beurteilung konkret ausgegangen wird, um sowohl den Verfahrensparteien als auch dem VwGH die Überprüfung zu ermöglichen, ob einerseits die derart erfolgte rechtliche Beurteilung - und daher auch die Annahme, keine (allenfalls: ergänzende) Feststellungen zum Vorbringen treffen zu müssen - dem Gesetz entspricht, und ob andererseits überhaupt bei der rechtlichen Beurteilung vom Inhalt des Vorbringens ausgegangen wurde (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0069).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015200157.L01

Im RIS seit

11.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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