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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
In Wandnischen eingeputzte, jedoch abnehmbare Bilder besitzen Zubehöreigenschaft (vgl. Urteil OGH 16. Februar 2012, 6 Ob 266/11b). Nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis handelt es sich um Gemälde, die im Denkmal zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung in die Wände von Zimmern eingelassen waren.In Wandnischen eingeputzte, jedoch abnehmbare Bilder besitzen Zubehöreigenschaft vergleiche Urteil OGH 16. Februar 2012, 6 Ob 266/11b). Nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis handelt es sich um Gemälde, die im Denkmal zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung in die Wände von Zimmern eingelassen waren.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015090136.L03Im RIS seit
09.03.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2016