RS Vwgh 2016/1/25 Ra 2015/09/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
77 Kunst Kultur

Rechtssatz

In Wandnischen eingeputzte, jedoch abnehmbare Bilder besitzen Zubehöreigenschaft (vgl. Urteil OGH 16. Februar 2012, 6 Ob 266/11b). Nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis handelt es sich um Gemälde, die im Denkmal zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung in die Wände von Zimmern eingelassen waren.In Wandnischen eingeputzte, jedoch abnehmbare Bilder besitzen Zubehöreigenschaft vergleiche Urteil OGH 16. Februar 2012, 6 Ob 266/11b). Nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis handelt es sich um Gemälde, die im Denkmal zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung in die Wände von Zimmern eingelassen waren.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015090136.L03

Im RIS seit

09.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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