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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §36a Abs1 Z1;Rechtssatz
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut von § 47 letzter Satz BDG 1979 iVm §§ 7 und 36a AVG liegt Befangenheit vor und hat sich der Beamte deshalb der Amtsgeschäfte zu enthalten, wenn Angehörige nach § 36a AVG beteiligt sind. Darunter fallen Ehegatten (Z 1) wie auch Lebensgemeinschaften (Z 5), wobei nach § 36 Abs. 2 AVG die Angehörigeneigenschaft auch bei Auflösung der Ehe weiterbesteht. Wenn sich die Annahme der Befangenheit bereits aus dem im Gesetz normierten "Verhältnis" (hier: Angehörigeneigenschaft nach § 7 iVm § 36a AVG) ergibt, bedarf es keiner weiteren Anhaltspunkte bzw. Prüfung, ob der Entscheidungsträger dadurch tatsächlich nicht mehr unvoreingenommen handelt oder handeln könnte. Der vom Revisionswerber erhobene Einwand, ihm sei keine Rsp des VwGH zur Frage bekannt, "ob ungeprüft nur unter Heranziehung des ‚absoluten' Befangenheitsgrundes des § 7 Abs. 1 Z. 1 AVG bereits eine Dienstpflichtverletzung vorliege", begründet insbesondere vor dem Hintergrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung für sich allein noch keine erhebliche Rechtsfrage iSv Art. 133 Abs. 4 B-VG.Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut von Paragraph 47, letzter Satz BDG 1979 in Verbindung mit Paragraphen 7 und 36 a AVG liegt Befangenheit vor und hat sich der Beamte deshalb der Amtsgeschäfte zu enthalten, wenn Angehörige nach Paragraph 36 a, AVG beteiligt sind. Darunter fallen Ehegatten (Ziffer eins,) wie auch Lebensgemeinschaften (Ziffer 5,), wobei nach Paragraph 36, Absatz 2, AVG die Angehörigeneigenschaft auch bei Auflösung der Ehe weiterbesteht. Wenn sich die Annahme der Befangenheit bereits aus dem im Gesetz normierten "Verhältnis" (hier: Angehörigeneigenschaft nach Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 36 a, AVG) ergibt, bedarf es keiner weiteren Anhaltspunkte bzw. Prüfung, ob der Entscheidungsträger dadurch tatsächlich nicht mehr unvoreingenommen handelt oder handeln könnte. Der vom Revisionswerber erhobene Einwand, ihm sei keine Rsp des VwGH zur Frage bekannt, "ob ungeprüft nur unter Heranziehung des ‚absoluten' Befangenheitsgrundes des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AVG bereits eine Dienstpflichtverletzung vorliege", begründet insbesondere vor dem Hintergrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung für sich allein noch keine erhebliche Rechtsfrage iSv Artikel 133, Absatz 4, B-VG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015090127.L01Im RIS seit
09.03.2016Zuletzt aktualisiert am
10.03.2016