Index
E3R E19104000Norm
32013R0604 Dublin-III;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/19/0255 E 25. Februar 2016Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/18/0209 E 26. Jänner 2016 RS 2Stammrechtssatz
Der Revisionswerber hat im Beschwerdeverfahren vorgebracht, dass entgegen den vom BFA herangezogenen Berichten eine angemessene Unterbringung und Versorgung seiner Grundbedürfnisse in Ungarn tatsächlich nicht gegeben sei. Ausgehend davon und unter Berücksichtigung der notorischen Tatsache (§ 45 Abs. 1 AVG), dass Ungarn im maßgeblichen Zeitraum einen massiven Zustrom von Asylwerbern zu verzeichnen hatte, der vor und um den Zeitpunkt der Genehmigung des angefochtenen Erkenntnisses einen - aufgrund der medialen Berichterstattung amtsbekannten - Höhepunkt erreichte, wäre das BVwG zu einer weitergehenden Prüfung der aktuellen Lage in Ungarn verpflichtet gewesen. In Anbetracht der offenkundigen, kurzfristigen Lageänderung der Flüchtlingssituation in Ungarn waren die vom BFA herangezogenen Berichte zur Beurteilung der Versorgungssituation nicht ausreichend. Aus diesem Grund hätte es einer Aktualisierung der Tatsachengrundlagen vor der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rücküberstellung nach Ungarn bedurft.Der Revisionswerber hat im Beschwerdeverfahren vorgebracht, dass entgegen den vom BFA herangezogenen Berichten eine angemessene Unterbringung und Versorgung seiner Grundbedürfnisse in Ungarn tatsächlich nicht gegeben sei. Ausgehend davon und unter Berücksichtigung der notorischen Tatsache (Paragraph 45, Absatz eins, AVG), dass Ungarn im maßgeblichen Zeitraum einen massiven Zustrom von Asylwerbern zu verzeichnen hatte, der vor und um den Zeitpunkt der Genehmigung des angefochtenen Erkenntnisses einen - aufgrund der medialen Berichterstattung amtsbekannten - Höhepunkt erreichte, wäre das BVwG zu einer weitergehenden Prüfung der aktuellen Lage in Ungarn verpflichtet gewesen. In Anbetracht der offenkundigen, kurzfristigen Lageänderung der Flüchtlingssituation in Ungarn waren die vom BFA herangezogenen Berichte zur Beurteilung der Versorgungssituation nicht ausreichend. Aus diesem Grund hätte es einer Aktualisierung der Tatsachengrundlagen vor der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rücküberstellung nach Ungarn bedurft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015180253.L02Im RIS seit
09.03.2016Zuletzt aktualisiert am
12.04.2016