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L40016 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
ABGB §1320;Rechtssatz
Ein Tierhalter ist gemäß § 1320 ABGB verpflichtet, für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung zu sorgen. Ebenso verpflichtet § 3b Abs. 1 Stmk LSicherheitsG 2005 den Halter, die Tiere in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. Dies gilt auch für einen zur Ausübung der Waldweide Berechtigten; auch er muss die Tiere entsprechend beaufsichtigen bzw. verwahren, wenn dies zur Hintanhaltung einer Schädigung, Gefährdung oder Belästigung Dritter erforderlich ist. Eine Beaufsichtigung durch Hirten ist dabei nur dann ins Auge zu fassen, wenn dies auch wirtschaftlich zumutbar ist, was auf Grund der allgemein bekannten hohen Lohnkosten - jedenfalls bei einer Weide im Ausmaß der gegenständlichen - nicht von vornherein angenommen werden darf. Ist der Aufwand für eine derartige Beaufsichtigung unverhältnismäßig höher als der durch die Weidewirtschaft zu erzielende Nutzen, so kommt für die Erfüllung der genannten Pflichten des Tierhalters nur die Umzäunung der Weideflächen in erforderlichem Ausmaß in Betracht (vgl. § 9 Stmk EinforstungsLG 1983, wonach bei unverhältnismäßig hohen Kosten der "Aufstellung von Hirten" eine Abzäunung oder Verpflockung erforderlich ist). In diesem Fall ergibt sich für den Weideberechtigten die Verpflichtung zur Errichtung eines Weidezaunes - und somit einer Sperre iSd ForstG 1975 - aus § 1320 ABGB und § 3b Stmk LSicherheitsG 2005, weshalb sie gemäß § 35 Abs. 2 dritter Satz ForstG 1975 zulässig ist. Dem Gesetzgeber des Forstgesetzes kann nicht zugesonnen werden, er verlange von einem zur Ausübung der Waldweide Berechtigten zur Erfüllung der Pflichten des Tierhalters jedenfalls die Verwendung von Hirten, auch wenn dies wirtschaftlich unzumutbar sei und somit die von § 37 ForstG 1975 ausdrücklich erlaubte Waldweide de facto verunmögliche.Ein Tierhalter ist gemäß Paragraph 1320, ABGB verpflichtet, für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung zu sorgen. Ebenso verpflichtet Paragraph 3 b, Absatz eins, Stmk LSicherheitsG 2005 den Halter, die Tiere in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. Dies gilt auch für einen zur Ausübung der Waldweide Berechtigten; auch er muss die Tiere entsprechend beaufsichtigen bzw. verwahren, wenn dies zur Hintanhaltung einer Schädigung, Gefährdung oder Belästigung Dritter erforderlich ist. Eine Beaufsichtigung durch Hirten ist dabei nur dann ins Auge zu fassen, wenn dies auch wirtschaftlich zumutbar ist, was auf Grund der allgemein bekannten hohen Lohnkosten - jedenfalls bei einer Weide im Ausmaß der gegenständlichen - nicht von vornherein angenommen werden darf. Ist der Aufwand für eine derartige Beaufsichtigung unverhältnismäßig höher als der durch die Weidewirtschaft zu erzielende Nutzen, so kommt für die Erfüllung der genannten Pflichten des Tierhalters nur die Umzäunung der Weideflächen in erforderlichem Ausmaß in Betracht vergleiche Paragraph 9, Stmk EinforstungsLG 1983, wonach bei unverhältnismäßig hohen Kosten der "Aufstellung von Hirten" eine Abzäunung oder Verpflockung erforderlich ist). In diesem Fall ergibt sich für den Weideberechtigten die Verpflichtung zur Errichtung eines Weidezaunes - und somit einer Sperre iSd ForstG 1975 - aus Paragraph 1320, ABGB und Paragraph 3 b, Stmk LSicherheitsG 2005, weshalb sie gemäß Paragraph 35, Absatz 2, dritter Satz ForstG 1975 zulässig ist. Dem Gesetzgeber des Forstgesetzes kann nicht zugesonnen werden, er verlange von einem zur Ausübung der Waldweide Berechtigten zur Erfüllung der Pflichten des Tierhalters jedenfalls die Verwendung von Hirten, auch wenn dies wirtschaftlich unzumutbar sei und somit die von Paragraph 37, ForstG 1975 ausdrücklich erlaubte Waldweide de facto verunmögliche.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015100041.J03Im RIS seit
18.02.2016Zuletzt aktualisiert am
22.03.2016