RS Vwgh 2016/1/27 Ro 2015/10/0041

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Veröffentlicht am 27.01.2016
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Index

L40016 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Steiermark
L40056 Prostitution Sittlichkeitspolizei Steiermark
L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/02 Forstrecht

Norm

ABGB §1320;
EinforstungsLG Stmk 1983 §9;
ForstG 1975 §33 Abs1;
ForstG 1975 §34 Abs1;
ForstG 1975 §35 Abs2;
ForstG 1975 §37;
LSicherheitsG Stmk 2005 §3b;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. ABGB § 1320 heute
  2. ABGB § 1320 gültig ab 24.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2019
  3. ABGB § 1320 gültig von 01.01.1917 bis 23.07.2019 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Ein Tierhalter ist gemäß § 1320 ABGB verpflichtet, für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung zu sorgen. Ebenso verpflichtet § 3b Abs. 1 Stmk LSicherheitsG 2005 den Halter, die Tiere in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. Dies gilt auch für einen zur Ausübung der Waldweide Berechtigten; auch er muss die Tiere entsprechend beaufsichtigen bzw. verwahren, wenn dies zur Hintanhaltung einer Schädigung, Gefährdung oder Belästigung Dritter erforderlich ist. Eine Beaufsichtigung durch Hirten ist dabei nur dann ins Auge zu fassen, wenn dies auch wirtschaftlich zumutbar ist, was auf Grund der allgemein bekannten hohen Lohnkosten - jedenfalls bei einer Weide im Ausmaß der gegenständlichen - nicht von vornherein angenommen werden darf. Ist der Aufwand für eine derartige Beaufsichtigung unverhältnismäßig höher als der durch die Weidewirtschaft zu erzielende Nutzen, so kommt für die Erfüllung der genannten Pflichten des Tierhalters nur die Umzäunung der Weideflächen in erforderlichem Ausmaß in Betracht (vgl. § 9 Stmk EinforstungsLG 1983, wonach bei unverhältnismäßig hohen Kosten der "Aufstellung von Hirten" eine Abzäunung oder Verpflockung erforderlich ist). In diesem Fall ergibt sich für den Weideberechtigten die Verpflichtung zur Errichtung eines Weidezaunes - und somit einer Sperre iSd ForstG 1975 - aus § 1320 ABGB und § 3b Stmk LSicherheitsG 2005, weshalb sie gemäß § 35 Abs. 2 dritter Satz ForstG 1975 zulässig ist. Dem Gesetzgeber des Forstgesetzes kann nicht zugesonnen werden, er verlange von einem zur Ausübung der Waldweide Berechtigten zur Erfüllung der Pflichten des Tierhalters jedenfalls die Verwendung von Hirten, auch wenn dies wirtschaftlich unzumutbar sei und somit die von § 37 ForstG 1975 ausdrücklich erlaubte Waldweide de facto verunmögliche.Ein Tierhalter ist gemäß Paragraph 1320, ABGB verpflichtet, für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung zu sorgen. Ebenso verpflichtet Paragraph 3 b, Absatz eins, Stmk LSicherheitsG 2005 den Halter, die Tiere in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. Dies gilt auch für einen zur Ausübung der Waldweide Berechtigten; auch er muss die Tiere entsprechend beaufsichtigen bzw. verwahren, wenn dies zur Hintanhaltung einer Schädigung, Gefährdung oder Belästigung Dritter erforderlich ist. Eine Beaufsichtigung durch Hirten ist dabei nur dann ins Auge zu fassen, wenn dies auch wirtschaftlich zumutbar ist, was auf Grund der allgemein bekannten hohen Lohnkosten - jedenfalls bei einer Weide im Ausmaß der gegenständlichen - nicht von vornherein angenommen werden darf. Ist der Aufwand für eine derartige Beaufsichtigung unverhältnismäßig höher als der durch die Weidewirtschaft zu erzielende Nutzen, so kommt für die Erfüllung der genannten Pflichten des Tierhalters nur die Umzäunung der Weideflächen in erforderlichem Ausmaß in Betracht vergleiche Paragraph 9, Stmk EinforstungsLG 1983, wonach bei unverhältnismäßig hohen Kosten der "Aufstellung von Hirten" eine Abzäunung oder Verpflockung erforderlich ist). In diesem Fall ergibt sich für den Weideberechtigten die Verpflichtung zur Errichtung eines Weidezaunes - und somit einer Sperre iSd ForstG 1975 - aus Paragraph 1320, ABGB und Paragraph 3 b, Stmk LSicherheitsG 2005, weshalb sie gemäß Paragraph 35, Absatz 2, dritter Satz ForstG 1975 zulässig ist. Dem Gesetzgeber des Forstgesetzes kann nicht zugesonnen werden, er verlange von einem zur Ausübung der Waldweide Berechtigten zur Erfüllung der Pflichten des Tierhalters jedenfalls die Verwendung von Hirten, auch wenn dies wirtschaftlich unzumutbar sei und somit die von Paragraph 37, ForstG 1975 ausdrücklich erlaubte Waldweide de facto verunmögliche.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015100041.J03

Im RIS seit

18.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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