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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §351d Abs1;Rechtssatz
Die Aufnahme oder Nichtaufnahme von Arzneispezialitäten in den Erstattungskodex ist eine Ermessensentscheidung des Hauptverbandes. Dies ergibt sich ausdrücklich aus § 351d Abs. 1 ASVG ("im Rahmen des ihm nach diesem Bundesgesetz eingeräumten Ermessens") und aus § 351h Abs. 5 ASVG, der hinsichtlich einer allfälligen Behebung und Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht auf § 28 Abs. 4 VwGVG (und nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG) Bezug nimmt. Die rechtmäßige Ausübung dieses Ermessens setzt voraus, dass der Hauptverband die einzelnen gesetzlich festgelegten und durch die VO-EKO konkretisierten Kriterien - insbesondere betreffend den pharmakologischen Innovationsgrad, den medizinisch-therapeutischen Nutzen und die Wirtschaftlichkeit - ordnungsgemäß festgestellt hat. Dabei handelt es sich um Fragen, die nicht ohne spezifischen Sachverstand geklärt werden können. So ist etwa zur Beurteilung des medizinischtherapeutischen Nutzens zu ermitteln, welche positiven Effekte mit der Anwendung der Arzneispezialität verbunden sind, inwieweit ihnen klinische Relevanz zukommt und wie sich die neue Arzneispezialität insofern von allfälligen vergleichbaren Arzneispezialitäten unterscheidet. Die im Rahmen der medizinischtherapeutischen Evaluation letztlich vorzunehmende Zuordnung zu einem der Tatbestände des § 24 Abs. 2 VO-EKO fällt jedoch nicht mehr in den Bereich der Tatsachenfeststellung, sondern ist Teil der dem Hauptverband bzw. dem Bundesverwaltungsgericht obliegenden rechtlichen Beurteilung.Die Aufnahme oder Nichtaufnahme von Arzneispezialitäten in den Erstattungskodex ist eine Ermessensentscheidung des Hauptverbandes. Dies ergibt sich ausdrücklich aus Paragraph 351 d, Absatz eins, ASVG ("im Rahmen des ihm nach diesem Bundesgesetz eingeräumten Ermessens") und aus Paragraph 351 h, Absatz 5, ASVG, der hinsichtlich einer allfälligen Behebung und Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht auf Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG (und nicht auf Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG) Bezug nimmt. Die rechtmäßige Ausübung dieses Ermessens setzt voraus, dass der Hauptverband die einzelnen gesetzlich festgelegten und durch die VO-EKO konkretisierten Kriterien - insbesondere betreffend den pharmakologischen Innovationsgrad, den medizinisch-therapeutischen Nutzen und die Wirtschaftlichkeit - ordnungsgemäß festgestellt hat. Dabei handelt es sich um Fragen, die nicht ohne spezifischen Sachverstand geklärt werden können. So ist etwa zur Beurteilung des medizinischtherapeutischen Nutzens zu ermitteln, welche positiven Effekte mit der Anwendung der Arzneispezialität verbunden sind, inwieweit ihnen klinische Relevanz zukommt und wie sich die neue Arzneispezialität insofern von allfälligen vergleichbaren Arzneispezialitäten unterscheidet. Die im Rahmen der medizinischtherapeutischen Evaluation letztlich vorzunehmende Zuordnung zu einem der Tatbestände des Paragraph 24, Absatz 2, VO-EKO fällt jedoch nicht mehr in den Bereich der Tatsachenfeststellung, sondern ist Teil der dem Hauptverband bzw. dem Bundesverwaltungsgericht obliegenden rechtlichen Beurteilung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015080017.J02Im RIS seit
26.02.2016Zuletzt aktualisiert am
24.11.2016