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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §351c Abs1;Rechtssatz
Über den Antrag auf Aufnahme in den Erstattungskodex ist eine einheitliche Entscheidung zu treffen. Die gesonderte Feststellung einzelner Tatbestandselemente - etwa des wesentlichen therapeutischen Nutzens - mit Bescheid bzw. mit Erkenntnis kommt nicht in Betracht, weil es sich um keine Rechte oder Rechtsverhältnisse handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015080017.J01Im RIS seit
26.02.2016Zuletzt aktualisiert am
24.11.2016