RS Vwgh 2016/1/27 Ro 2015/03/0042

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Veröffentlicht am 27.01.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/03 Nationalrat Bundesrat
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GO NR 1975 Anl1 §55 Abs1;
GO NR 1975 Anl1 §55;
MRK Art6;
MRK Art7;
VVG §5;
VwRallg;
  1. VVG § 5 heute
  2. VVG § 5 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2020
  3. VVG § 5 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  4. VVG § 5 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. VVG § 5 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VVG § 5 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

§ 55 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) ist mit "Beugemittel" überschrieben, woraus sich ableiten lässt, dass es sich - ungeachtet der in weiteren Folge verwendeten Bezeichnung als Beugestrafe - bei den vom BVwG auf Antrag eines Untersuchungsausschusses zu verhängenden "Geldstrafen" um ein Beugemittel handelt. Auch in den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (IA 719/A XXV. GP, Seite 38) kommt zum Ausdruck, dass es sich bei den in § 55 VO-UA vorgesehenen Beugestrafen um "Beugemaßnahmen" und somit nicht um Strafen im Sinne der Art 6 und Art 7 MRK handelt. Auch aus der Bestimmung des § 5 VVG ist ersichtlich, dass die bloße Bezeichnung als "Zwangsstrafe" nicht zur Folge hat, eine auf dieser Grundlage verhängte Geldstrafe als Strafe im Sinne der Art 6 und 7 MRK zu betrachten. Nach der Rechtsprechung sind Zwangsstrafen nach § 5 VVG keine Strafen im Sinne der eben erwähnten Bestimmungen der MRK (VwGH vom 9. Oktober 2014, 2013/05/0110, mwH auf die Rechtsprechung des VfGH), obgleich auch in § 5 VVG sowohl das Wort "Zwangsstrafen" (in der Überschrift) als auch das Wort "Zwangsmittel" (in Normtext) verwendet wird. Damit ist davon auszugehen, dass es sich bei den in § 55 Abs 1 VO-UA normierten Geldstrafen um Beugemittel und nicht um Strafen im Sinne der Art 6 f MRK handelt, somit um Vollstreckungsmaßnahmen, die der effektiven Durchsetzung der Pflicht einer Auskunftsperson zum Erscheinen vor einem Untersuchungsausschuss dienen (vgl zur Qualifikation von Zwangsstrafen als Beugemittel VfGH vom 7. Oktober 2015, G 224/2015 ua, mwH).Paragraph 55, der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) ist mit "Beugemittel" überschrieben, woraus sich ableiten lässt, dass es sich - ungeachtet der in weiteren Folge verwendeten Bezeichnung als Beugestrafe - bei den vom BVwG auf Antrag eines Untersuchungsausschusses zu verhängenden "Geldstrafen" um ein Beugemittel handelt. Auch in den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (IA 719/A römisch 25 . GP, Seite 38) kommt zum Ausdruck, dass es sich bei den in Paragraph 55, VO-UA vorgesehenen Beugestrafen um "Beugemaßnahmen" und somit nicht um Strafen im Sinne der Artikel 6 und Artikel 7, MRK handelt. Auch aus der Bestimmung des Paragraph 5, VVG ist ersichtlich, dass die bloße Bezeichnung als "Zwangsstrafe" nicht zur Folge hat, eine auf dieser Grundlage verhängte Geldstrafe als Strafe im Sinne der Artikel 6 und 7 MRK zu betrachten. Nach der Rechtsprechung sind Zwangsstrafen nach Paragraph 5, VVG keine Strafen im Sinne der eben erwähnten Bestimmungen der MRK (VwGH vom 9. Oktober 2014, 2013/05/0110, mwH auf die Rechtsprechung des VfGH), obgleich auch in Paragraph 5, VVG sowohl das Wort "Zwangsstrafen" (in der Überschrift) als auch das Wort "Zwangsmittel" (in Normtext) verwendet wird. Damit ist davon auszugehen, dass es sich bei den in Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA normierten Geldstrafen um Beugemittel und nicht um Strafen im Sinne der Artikel 6, f MRK handelt, somit um Vollstreckungsmaßnahmen, die der effektiven Durchsetzung der Pflicht einer Auskunftsperson zum Erscheinen vor einem Untersuchungsausschuss dienen vergleiche zur Qualifikation von Zwangsstrafen als Beugemittel VfGH vom 7. Oktober 2015, G 224/2015 ua, mwH).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030042.J13

Im RIS seit

29.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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