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10/03 Nationalrat BundesratNorm
GO NR 1975 Anl1 §55;Rechtssatz
Soweit der Revisionswerber unter Bezugnahme auf den Wortlaut des § 55 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) vorbringt, § 55 leg cit normiere keine Beugestrafe, sondern sehe eine Strafe mit Pönalcharakter vor, ist er zunächst auf den Unterschied zwischen einer Zwangsstrafe und einer Strafe iSd VStG oder des StGB hinzuweisen. Letztere dient der Bestrafung für begangenes, in der Verletzung eines (Verwaltungs-)Strafgesetzes bestehendes Unrecht. Die Zwangsstrafe hingegen ist ein indirektes Zwangsmittel, um Handlungen oder Unterlassungen zu erzwingen und so den in einem Bescheid oder Erkenntnis angeordneten Zustand tatsächlich herzustellen (vgl dazu VwGH vom 9. Oktober 2014, 2013/05/0110, mwH).Soweit der Revisionswerber unter Bezugnahme auf den Wortlaut des Paragraph 55, der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) vorbringt, Paragraph 55, leg cit normiere keine Beugestrafe, sondern sehe eine Strafe mit Pönalcharakter vor, ist er zunächst auf den Unterschied zwischen einer Zwangsstrafe und einer Strafe iSd VStG oder des StGB hinzuweisen. Letztere dient der Bestrafung für begangenes, in der Verletzung eines (Verwaltungs-)Strafgesetzes bestehendes Unrecht. Die Zwangsstrafe hingegen ist ein indirektes Zwangsmittel, um Handlungen oder Unterlassungen zu erzwingen und so den in einem Bescheid oder Erkenntnis angeordneten Zustand tatsächlich herzustellen vergleiche dazu VwGH vom 9. Oktober 2014, 2013/05/0110, mwH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030042.J11Im RIS seit
29.02.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018