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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs3;Rechtssatz
§ 56 Abs 4 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) erklärt hinsichtlich der Bemessung der Beugestrafe § 19 VStG für sinngemäß anwendbar, weswegen zur Beurteilung der Frage, ob das BVwG die über den Revisionswerber verhängte Beugestrafe rechtskonform bemessen hat, auf die Rechtsprechung des VwGH zu § 19 VStG zurückgegriffen werden kann. In diesem Zusammenhang hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass die Bemessung der Strafe eine Ermessensentscheidung ist. Diese ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH vom 26. Februar 2014, Ro 2014/04/0028 mwH). Es obliegt dem BVwG in der Begründung seines Beschlusses, die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (VwGH vom 15. Oktober 2015, 2013/11/0184; VwGH vom 12. August 2014, 2011/10/0083). Vorliegend ist vom VwGH - auch vor dem Hintergrund des Art 133 Abs 3 B-VG daher (lediglich) zu prüfen, ob das BVwG von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der Gesetze Gebrauch gemacht hat, dh ob die verhängte Beugestrafe im Hinblick auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (VwGH vom 17. Februar 2015, Ra 2015/09/0008).Paragraph 56, Absatz 4, der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) erklärt hinsichtlich der Bemessung der Beugestrafe Paragraph 19, VStG für sinngemäß anwendbar, weswegen zur Beurteilung der Frage, ob das BVwG die über den Revisionswerber verhängte Beugestrafe rechtskonform bemessen hat, auf die Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 19, VStG zurückgegriffen werden kann. In diesem Zusammenhang hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass die Bemessung der Strafe eine Ermessensentscheidung ist. Diese ist nach den vom Gesetzgeber in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH vom 26. Februar 2014, Ro 2014/04/0028 mwH). Es obliegt dem BVwG in der Begründung seines Beschlusses, die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (VwGH vom 15. Oktober 2015, 2013/11/0184; VwGH vom 12. August 2014, 2011/10/0083). Vorliegend ist vom VwGH - auch vor dem Hintergrund des Artikel 133, Absatz 3, B-VG daher (lediglich) zu prüfen, ob das BVwG von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der Gesetze Gebrauch gemacht hat, dh ob die verhängte Beugestrafe im Hinblick auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (VwGH vom 17. Februar 2015, Ra 2015/09/0008).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030042.J09Im RIS seit
29.02.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018