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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art138b Abs1 Z7;Rechtssatz
Der Untersuchungsausschuss hat gemäß § 16 Abs 1 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) einen Arbeitsplan festzulegen, welchem - wie sich aus den Gesetzesmaterialien (IA 719/A XXV. GP, Seite 31) ergibt - eine verbindliche Wirkung zukommen soll. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass im vorliegenden Fall der Revisionswerber zeitnah zu seiner ersten Ladung neuerlich vor den Untersuchungsausschuss geladen wurde, ohne dass die zu diesem Zeitpunkt noch ausstehende Entscheidung des VfGH über die Beschwerde des Revisionswerbers abgewartet wurde. Der bloße Hinweis des Revisionswerbers in seinem im Wege seines Rechtsvertreters an den Untersuchungsausschuss übermittelten Schreiben auf das beim VfGH anhängige Beschwerdeverfahren kann auch vor diesem Hintergrund nicht als genügende Entschuldigung im Sinne des § 36 Abs 1 VO-UA verstanden werden.Der Untersuchungsausschuss hat gemäß Paragraph 16, Absatz eins, der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) einen Arbeitsplan festzulegen, welchem - wie sich aus den Gesetzesmaterialien (IA 719/A römisch 25 . GP, Seite 31) ergibt - eine verbindliche Wirkung zukommen soll. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass im vorliegenden Fall der Revisionswerber zeitnah zu seiner ersten Ladung neuerlich vor den Untersuchungsausschuss geladen wurde, ohne dass die zu diesem Zeitpunkt noch ausstehende Entscheidung des VfGH über die Beschwerde des Revisionswerbers abgewartet wurde. Der bloße Hinweis des Revisionswerbers in seinem im Wege seines Rechtsvertreters an den Untersuchungsausschuss übermittelten Schreiben auf das beim VfGH anhängige Beschwerdeverfahren kann auch vor diesem Hintergrund nicht als genügende Entschuldigung im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA verstanden werden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030042.J08Im RIS seit
29.02.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018