RS Vwgh 2016/1/27 Ro 2015/03/0042

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Veröffentlicht am 27.01.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/03 Nationalrat Bundesrat

Norm

B-VG Art138b Abs1 Z7;
GO NR 1975 Anl1 §16 Abs1;
GO NR 1975 Anl1 §36 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 138b heute
  2. B-VG Art. 138b gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014

Rechtssatz

Der Untersuchungsausschuss hat gemäß § 16 Abs 1 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) einen Arbeitsplan festzulegen, welchem - wie sich aus den Gesetzesmaterialien (IA 719/A XXV. GP, Seite 31) ergibt - eine verbindliche Wirkung zukommen soll. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass im vorliegenden Fall der Revisionswerber zeitnah zu seiner ersten Ladung neuerlich vor den Untersuchungsausschuss geladen wurde, ohne dass die zu diesem Zeitpunkt noch ausstehende Entscheidung des VfGH über die Beschwerde des Revisionswerbers abgewartet wurde. Der bloße Hinweis des Revisionswerbers in seinem im Wege seines Rechtsvertreters an den Untersuchungsausschuss übermittelten Schreiben auf das beim VfGH anhängige Beschwerdeverfahren kann auch vor diesem Hintergrund nicht als genügende Entschuldigung im Sinne des § 36 Abs 1 VO-UA verstanden werden.Der Untersuchungsausschuss hat gemäß Paragraph 16, Absatz eins, der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) einen Arbeitsplan festzulegen, welchem - wie sich aus den Gesetzesmaterialien (IA 719/A römisch 25 . GP, Seite 31) ergibt - eine verbindliche Wirkung zukommen soll. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass im vorliegenden Fall der Revisionswerber zeitnah zu seiner ersten Ladung neuerlich vor den Untersuchungsausschuss geladen wurde, ohne dass die zu diesem Zeitpunkt noch ausstehende Entscheidung des VfGH über die Beschwerde des Revisionswerbers abgewartet wurde. Der bloße Hinweis des Revisionswerbers in seinem im Wege seines Rechtsvertreters an den Untersuchungsausschuss übermittelten Schreiben auf das beim VfGH anhängige Beschwerdeverfahren kann auch vor diesem Hintergrund nicht als genügende Entschuldigung im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA verstanden werden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030042.J08

Im RIS seit

29.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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