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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art138b Abs1 Z7;Rechtssatz
Eine Auskunftsperson hat nach § 33 Abs 1 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) jedenfalls "der Ladung Folge zu leisten" und daneben die weitere Pflicht, "in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten", wobei diese Aussagepflicht zur Ladungsfolgeleistungspflicht hinzutritt. Sollten etwa Aussageverweigerungsgründe (vgl § 43 ff leg cit) geltend gemacht werden oder die Frage der Beiziehung einer bestimmten Vertrauensperson (vgl § 46 leg cit, insbesondere dessen Abs 4) strittig sein, bedeutet das somit nicht, dass eine Ladungsfolgeleistungspflicht nicht gegeben wäre. Damit stellt etwa die Annahme einer geladenen Auskunftsperson, ihr stünden Auskunftsverweigerungsgründe zu, oder der Ausschluss ihrer Vertrauensperson sei nicht rechtmäßig erfolgt, wobei über ihre diesbezüglich beim VfGH eingebrachte Beschwerde noch nicht entschieden wurde, keine "genügende Entschuldigung" iSd § 36 Abs 1 VO-UA dar, einer Ladung nicht Folge zu leisten. Diese Sichtweise führt auch nicht dazu, dass der Revisionswerber gezwungen gewesen wäre, die Aussage vor dem Untersuchungsausschuss ohne Beiziehung einer Vertrauensperson im Sinne des § 46 VO-UA abzulegen, sieht § 46 Abs 4 VO-UA doch ausdrücklich vor, dass die Auskunftsperson im Fall des Ausschlusses einer Vertrauensperson das Recht hat, die Befragung in Anwesenheit einer anderen Vertrauensperson fortzusetzen.Eine Auskunftsperson hat nach Paragraph 33, Absatz eins, der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) jedenfalls "der Ladung Folge zu leisten" und daneben die weitere Pflicht, "in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten", wobei diese Aussagepflicht zur Ladungsfolgeleistungspflicht hinzutritt. Sollten etwa Aussageverweigerungsgründe vergleiche Paragraph 43, ff leg cit) geltend gemacht werden oder die Frage der Beiziehung einer bestimmten Vertrauensperson vergleiche Paragraph 46, leg cit, insbesondere dessen Absatz 4,) strittig sein, bedeutet das somit nicht, dass eine Ladungsfolgeleistungspflicht nicht gegeben wäre. Damit stellt etwa die Annahme einer geladenen Auskunftsperson, ihr stünden Auskunftsverweigerungsgründe zu, oder der Ausschluss ihrer Vertrauensperson sei nicht rechtmäßig erfolgt, wobei über ihre diesbezüglich beim VfGH eingebrachte Beschwerde noch nicht entschieden wurde, keine "genügende Entschuldigung" iSd Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA dar, einer Ladung nicht Folge zu leisten. Diese Sichtweise führt auch nicht dazu, dass der Revisionswerber gezwungen gewesen wäre, die Aussage vor dem Untersuchungsausschuss ohne Beiziehung einer Vertrauensperson im Sinne des Paragraph 46, VO-UA abzulegen, sieht Paragraph 46, Absatz 4, VO-UA doch ausdrücklich vor, dass die Auskunftsperson im Fall des Ausschlusses einer Vertrauensperson das Recht hat, die Befragung in Anwesenheit einer anderen Vertrauensperson fortzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030042.J07Im RIS seit
29.02.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018