RS Vwgh 2016/1/27 Ro 2015/03/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2016
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/03 Nationalrat Bundesrat

Norm

B-VG Art138b Abs1 Z7;
GO NR 1975 Anl1 §46;
  1. B-VG Art. 138b heute
  2. B-VG Art. 138b gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014

Rechtssatz

Der VwGH ist (ebenso wie der VfGH in seinem Beschluss vom 6. Oktober 2015, UA 8/2015-6) der Auffassung, dass es einem Untersuchungsausschuss frei steht, eine Person auch dann neuerlich zu laden, wenn diese eine Beschwerde gemäß Art 138b Abs 1 Z 7 B-VG an den VfGH gegen einen Beschluss des Untersuchungsausschusses über den Ausschluss ihrer Vertrauensperson eingebracht hat.Der VwGH ist (ebenso wie der VfGH in seinem Beschluss vom 6. Oktober 2015, UA 8/2015-6) der Auffassung, dass es einem Untersuchungsausschuss frei steht, eine Person auch dann neuerlich zu laden, wenn diese eine Beschwerde gemäß Artikel 138 b, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG an den VfGH gegen einen Beschluss des Untersuchungsausschusses über den Ausschluss ihrer Vertrauensperson eingebracht hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030042.J06

Im RIS seit

29.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten