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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art138b Abs1 Z7;Rechtssatz
Der VwGH ist (ebenso wie der VfGH in seinem Beschluss vom 6. Oktober 2015, UA 8/2015-6) der Auffassung, dass es einem Untersuchungsausschuss frei steht, eine Person auch dann neuerlich zu laden, wenn diese eine Beschwerde gemäß Art 138b Abs 1 Z 7 B-VG an den VfGH gegen einen Beschluss des Untersuchungsausschusses über den Ausschluss ihrer Vertrauensperson eingebracht hat.Der VwGH ist (ebenso wie der VfGH in seinem Beschluss vom 6. Oktober 2015, UA 8/2015-6) der Auffassung, dass es einem Untersuchungsausschuss frei steht, eine Person auch dann neuerlich zu laden, wenn diese eine Beschwerde gemäß Artikel 138 b, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG an den VfGH gegen einen Beschluss des Untersuchungsausschusses über den Ausschluss ihrer Vertrauensperson eingebracht hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030042.J06Im RIS seit
29.02.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018