RS Vwgh 2016/1/27 Ro 2015/03/0042

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Veröffentlicht am 27.01.2016
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Index

10/03 Nationalrat Bundesrat
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

GO NR 1975 Anl1 §55;
VwGG §21 Abs1;
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Im Fall der Revision einer Auskunftsperson gegen eine vom BVwG verhängte Beugestrafe nach der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse kommt dem Untersuchungsausschuss im Revisionsverfahren vor dem VwGH keine Parteistellung zu, zumal dieser nicht unter die in § 21 Abs 1 VwGG getroffene Aufzählung der Parteien im Revisionsverfahren fällt und keine besondere gesetzliche Bestimmung gegeben ist, die dem Untersuchungsausschusses eine solche (Organ-)Parteistellung vor dem Verwaltungsgerichthof einräumen würde. Die Einladung des BVwG an den Untersuchungsausschuss, eine Revisionsbeantwortung zu erstatten und zum gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision Stellung zu nehmen, war daher entbehrlich.Im Fall der Revision einer Auskunftsperson gegen eine vom BVwG verhängte Beugestrafe nach der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse kommt dem Untersuchungsausschuss im Revisionsverfahren vor dem VwGH keine Parteistellung zu, zumal dieser nicht unter die in Paragraph 21, Absatz eins, VwGG getroffene Aufzählung der Parteien im Revisionsverfahren fällt und keine besondere gesetzliche Bestimmung gegeben ist, die dem Untersuchungsausschusses eine solche (Organ-)Parteistellung vor dem Verwaltungsgerichthof einräumen würde. Die Einladung des BVwG an den Untersuchungsausschuss, eine Revisionsbeantwortung zu erstatten und zum gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision Stellung zu nehmen, war daher entbehrlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030042.J02

Im RIS seit

29.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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