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10/03 Nationalrat BundesratNorm
GO NR 1975 Anl1 §55;Rechtssatz
Im Fall der Revision einer Auskunftsperson gegen eine vom BVwG verhängte Beugestrafe nach der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse kommt dem Untersuchungsausschuss im Revisionsverfahren vor dem VwGH keine Parteistellung zu, zumal dieser nicht unter die in § 21 Abs 1 VwGG getroffene Aufzählung der Parteien im Revisionsverfahren fällt und keine besondere gesetzliche Bestimmung gegeben ist, die dem Untersuchungsausschusses eine solche (Organ-)Parteistellung vor dem Verwaltungsgerichthof einräumen würde. Die Einladung des BVwG an den Untersuchungsausschuss, eine Revisionsbeantwortung zu erstatten und zum gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision Stellung zu nehmen, war daher entbehrlich.Im Fall der Revision einer Auskunftsperson gegen eine vom BVwG verhängte Beugestrafe nach der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse kommt dem Untersuchungsausschuss im Revisionsverfahren vor dem VwGH keine Parteistellung zu, zumal dieser nicht unter die in Paragraph 21, Absatz eins, VwGG getroffene Aufzählung der Parteien im Revisionsverfahren fällt und keine besondere gesetzliche Bestimmung gegeben ist, die dem Untersuchungsausschusses eine solche (Organ-)Parteistellung vor dem Verwaltungsgerichthof einräumen würde. Die Einladung des BVwG an den Untersuchungsausschuss, eine Revisionsbeantwortung zu erstatten und zum gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision Stellung zu nehmen, war daher entbehrlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030042.J02Im RIS seit
29.02.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018