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L92005 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung SalzburgNorm
B-VG Art140 Abs7;Rechtssatz
Hat das VwG im angefochtenen Erk eine unzutreffende Auslegung einer Gesetzesbestimmung vorgenommen, wird diese Bestimmung in der Folge vom VfGH aufgehoben und entspricht die bereinigte Rechtslage (im Anlassfall) im Ergebnis dem, wie das VwG die Bestimmung vor ihrer Aufhebung ausgelegt hat, dann ist die Revision abzuweisen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014100129.J01Im RIS seit
18.02.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018