Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs1 Z2 impl;Rechtssatz
Die Revisionswerberin bringt vor, die Maßnahme, deren Rechtswidrigerklärung begehrt wird, besteht konkret darin, dass die belangte Behörde auf Basis bloßer Gerüchte durch die Drohung gegenüber dem (Träger der Kinderbetreuungseinrichtung) diesem die Konzession zum Betrieb des Kindergartens zu entziehen, falls die Beschwerdeführerin weiterhin im (...)-Kindergarten in der Kinderbetreuung beschäftigt wird, die Beschwerdeführerin mit einem faktischen Berufsverbot belegte, weil diese nach der Entlassung aus dem Dienstverhältnis zur (...) keine Chance auf die Erlangung einer gleichwertigen Stelle hat. Der Umstand, dass das VwG ausschließlich jene Maßnahme beurteilt hat, die solcherart ausdrücklich als angefochten bezeichnet wird, wirft keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage auf. Die somit allein verfahrensgegenständliche Androhung der belangten Behörde gegenüber dem Träger der Kinderbetreuungseinrichtung stellt jedoch keinen gegen die Revisionswerberin gerichteten Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, die Revisionswerberin ist davon nur mittelbar betroffen. Die Rechtmäßigkeit der - auf die genannte Androhung zurückzuführenden -
Entlassung wird im anhängigen Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht geprüft.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015100129.L01Im RIS seit
16.03.2016Zuletzt aktualisiert am
17.03.2016