Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/05/0089 B 27. Januar 2016Rechtssatz
Ob eine konkrete Vollstreckung zulässig ist, ist im Vollstreckungsverfahren nach dem VVG zu klären (vgl. § 10 Abs. 1 VVG). Ein eigener Feststellungsbescheid darüber scheidet folglich aus.Ob eine konkrete Vollstreckung zulässig ist, ist im Vollstreckungsverfahren nach dem VVG zu klären vergleiche Paragraph 10, Absatz eins, VVG). Ein eigener Feststellungsbescheid darüber scheidet folglich aus.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015050088.L02Im RIS seit
21.03.2016Zuletzt aktualisiert am
22.03.2016