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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/05/0089 B 27. Januar 2016Rechtssatz
Die Frage, ob eine Vollstreckung auf dem Grundstück der Revisionswerberin wegen völkerrechtlicher Immunität unzulässig ist, könnte nur dann für subjektiv-öffentliche Rechte der Revisionswerberin Bedeutung haben, wenn die Revisionswerberin völkerrechtlicher Immunität unterläge. Dies behauptet die Revisionswerberin nicht. Mangels Eingriffes in subjektive Rechte der Revisionswerberin ist die genannte Frage somit eine abstrakte, zu deren Lösung der VwGH auf Grund einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG aber nicht zuständig ist (Hinweis B vom 12. August 2014, Ra 2014/06/0015).Die Frage, ob eine Vollstreckung auf dem Grundstück der Revisionswerberin wegen völkerrechtlicher Immunität unzulässig ist, könnte nur dann für subjektiv-öffentliche Rechte der Revisionswerberin Bedeutung haben, wenn die Revisionswerberin völkerrechtlicher Immunität unterläge. Dies behauptet die Revisionswerberin nicht. Mangels Eingriffes in subjektive Rechte der Revisionswerberin ist die genannte Frage somit eine abstrakte, zu deren Lösung der VwGH auf Grund einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG aber nicht zuständig ist (Hinweis B vom 12. August 2014, Ra 2014/06/0015).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015050088.L01Im RIS seit
21.03.2016Zuletzt aktualisiert am
22.03.2016