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L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Nach Ansicht des Revisionswerbers bestehe keine Rechtsprechung zur Grenzziehung zwischen einem landwirtschaftlichen Fischereinebenerwerbsbetrieb und einer bloßen Hobbyanlage bzw. dazu, ob der gegenständliche Betrieb einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb oder einen Hobbybetrieb darstelle. Zum Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung im Zusammenhang mit der zulässigen Nutzung von der Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Grundflächen i.S. der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen und damit auch zur Frage des Vorliegens eines relevanten landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes oder eines Hobbybetriebes hat der VwGH schon wiederholt Stellung genommen (Hinweis Erkenntnisse vom 16. September 2003, 2002/05/1013, mwN, und vom 29. Jänner 2010, 2007/10/0107, mwN). Dass es zum konkreten Fall und der sich daraus ergebenden Abgrenzungsfrage noch keine hg. Judikatur gibt, stellt keine grundsätzliche Rechtsfrage dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015050042.L03Im RIS seit
21.03.2016Zuletzt aktualisiert am
25.08.2017