RS Vwgh 2016/1/27 Ra 2015/03/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2016
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18;
E-GovG 2004 §19 Abs3;
VwGVG 2014 §17;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Aus der angefochtenen Erledigung wird unmissverständlich deutlich, dass sie vom LVwG Steiermark stammt. Dem Erfordernis der Amtssignatur wird insofern Rechnung getragen, als am Ende der Erledigung darauf hingewiesen wird, dass diese Erledigung amtssigniert wurde und ein Verweis auf die Homepage zu finden ist, auf der sich nähere Angaben zur Verifizierung der Authentizität der Erledigung finden. Auf der ersten Seite der Erledigung ist ein Teil der Bildmarke - nämlich der Schriftzug LVwG sowie das steiermärkische Wappen in derselben Form wie in der auf der Webseite des LVwG im Internet abgebildeten Bildmarke - abgedruckt, links oben auf der ersten Seite findet sich die Angabe "Verwaltungsgericht Steiermark". Alle in der Bildmarke verwendeten Merkmale finden sich daher in der Erledigung, wenn auch nicht genau in derselben Anordnung und in denselben Schriftarten. Auch im Spruch der Erledigung wird wörtlich zum Ausdruck gebracht, dass diese Entscheidung vom LVwG Steiermark getroffen wurde. Es kann daher - auch bei Vergleich mit der im Internet kundgemachten Bildmarke des LVwG - nicht der geringste Zweifel bestehen, von wem die angefochtene Erledigung stammt, und es wurden von den Parteien des Verfahrens auch keine diesbezüglichen Zweifel geäußert. Ausgehend davon kann für einen Fall wie den vorliegenden nicht davon ausgegangen werden, dass die beschriebenen Fehler bei der Wiedergabe der Bildmarke im Erkenntnis so schwer wiegen, dass sie jenen Mindestanforderungen an eine Erledigung gleichzuhalten wären, deren Missachtung zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung führen müsste.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015030068.L03

Im RIS seit

23.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten