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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18;Rechtssatz
Aus der angefochtenen Erledigung wird unmissverständlich deutlich, dass sie vom LVwG Steiermark stammt. Dem Erfordernis der Amtssignatur wird insofern Rechnung getragen, als am Ende der Erledigung darauf hingewiesen wird, dass diese Erledigung amtssigniert wurde und ein Verweis auf die Homepage zu finden ist, auf der sich nähere Angaben zur Verifizierung der Authentizität der Erledigung finden. Auf der ersten Seite der Erledigung ist ein Teil der Bildmarke - nämlich der Schriftzug LVwG sowie das steiermärkische Wappen in derselben Form wie in der auf der Webseite des LVwG im Internet abgebildeten Bildmarke - abgedruckt, links oben auf der ersten Seite findet sich die Angabe "Verwaltungsgericht Steiermark". Alle in der Bildmarke verwendeten Merkmale finden sich daher in der Erledigung, wenn auch nicht genau in derselben Anordnung und in denselben Schriftarten. Auch im Spruch der Erledigung wird wörtlich zum Ausdruck gebracht, dass diese Entscheidung vom LVwG Steiermark getroffen wurde. Es kann daher - auch bei Vergleich mit der im Internet kundgemachten Bildmarke des LVwG - nicht der geringste Zweifel bestehen, von wem die angefochtene Erledigung stammt, und es wurden von den Parteien des Verfahrens auch keine diesbezüglichen Zweifel geäußert. Ausgehend davon kann für einen Fall wie den vorliegenden nicht davon ausgegangen werden, dass die beschriebenen Fehler bei der Wiedergabe der Bildmarke im Erkenntnis so schwer wiegen, dass sie jenen Mindestanforderungen an eine Erledigung gleichzuhalten wären, deren Missachtung zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung führen müsste.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015030068.L03Im RIS seit
23.02.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018